OLG Hamm urteilt über Beratungspflichten eines Versicherungsvertreters

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.05.2020 (Az.: I 20 U 266/19) klargestellt, welche Anforderungen an die Beratungspflichten des Versicherungsvertreters im Zusammenhang mit der Aufklärung über den Inhalt des Versicherungsschutzes gestellt werden können.

Das OLG Hamm entschied, dass den Versicherungsvertreter keine generelle Hinweispflicht bezüglich einer Tresor- /Verschlussklausel trifft. Dennoch bedarf es stets einer Berücksichtigung des Einzelfalles.

Aufgrund der konkreten Kundensituation war nach Ansicht der Richter ein Beratungsanlass der Versicherungsnehmerin für den Versicherungsvertreter erkennbar. Dies führte dazu, dass eben in diesem Einzelfall doch von einer Beratungspflicht des Versicherungsvertreters auszugehen war.

Rechtsanwalt Jens Reichow erklärt den Sachverhalt und das Urteil.

Erhöhung der Wertsachengrenze & Tresor-/ Verschlussklausel

In dem Verfahren machte die Versicherungsnehmerin Ansprüche gegenüber einem Versicherer wegen Verletzung von Beratungspflichten des Versicherungsvertreters im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Hausratversicherung geltend.

Der Versicherer hatte in dem Vertrag eine Wertsachengrenze auf Wunsch der Versicherungsnehmerin von 20 Prozent auf 50 Prozent der Versicherungssumme in Höhe von 104.000,00 Euro erhöht und somit für den Fall eines Einbruchsdiebstahls diese Wertsachengrenze festgelegt. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sog. Tresor-/ Verschlussklausel.

Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-Reichow Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Nach dieser Klausel waren bestimmte Wertsachen nur dann über 21.000,00 Euro versichert, wenn sie in einem Tresor verwahrt werden.

Der Versicherungsvertreter hatte jedoch die Versicherungsnehmerin auf diese Tresorklausel nicht hingewiesen.

Der Versicherungsnehmerin wurde in der Folgezeit bei einem Einbruch Schmuck im Wert von 52.000,00 Euro gestohlen, welche sie nicht im Tresor gelagert hat.

Als Entschädigung zahlte die Versicherung für den gestohlenen Schmuck lediglich 21.000,00 Euro und lehnte zusätzliche Zahlungsverpflichtungen ab. Als Grund hierfür hat sich der Versicherer auf die Nichtlagerung der Wertsachen im Tresor berufen und bezog sich dabei auf die im Vertrag enthaltene Klausel.

Die Versicherungsnehmerin berief sich auf eine Verletzung von Beratungspflichten des Versicherungsvertreters, da sie nicht über die Klausel belehrt wurde und erhob Klage.

Anlassbezogene Beratungspflichten des Versicherungsvertreters

Das OLG Hamm entschied hinsichtlich der Beratungspflichten des Versicherungsvertreters, grundsätzlich kein Anlass für einen Hinweis auf diese Klausel für den Versicherer oder seinen Versicherungsvertreter besteht. Allerdings bestand im geschilderten Fall ausnahmsweise eine Beratungspflicht des Versicherungsvertreters über den Inhalt und das Ausmaß der Tresor- /Verschlussklausel.

Die Versicherungsnehmerin hatte dem Versicherungsvertreter schließlich ausdrücklich erklärt, dass die ursprünglich festgesetzte Wertsachengrenze nicht ausreichend sei, da sie Schmuck besaß, welche über dieser Wertgrenze läge. Auf Wunsch der Versicherungsnehmerin wurde die Wertsachengrenze danach erhöht.

In einer solchen Konstellation hat der Versicherungsvertreter die Versicherungsnehmerin darüber zu informieren, dass diese Erhöhung nichts bringt, wenn sie den Schmuck nicht im Tresor lagert. Indem der Versicherungsvertreter diesen Hinweis unterlassen hat, genügte er – so das OLG Hamm – nicht den an ihn zu stellenden Beratungspflichten.

Aufgrund der Angaben der Versicherungsnehmerin bestand seitens des Versicherungsvertreters ein konkreter Beratungsanlass. Im vorliegenden Einzelfall musste sich jedem Versicherungsvertreter aufdrängen, die Versicherungsnehmerin auf die Tresorklausel hinzuweisen.

Weitere Informationen zu den Pflichten des Versicherungsvertreters finden Sie unter: Die Haftung des Versicherungsvertreters.

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