Ein Hausratversicherer kann beim Diebstahl einer Rolex die Versicherungsbedingungen anwenden, die bei Wertsachen die Höhe der Entschädigung begrenzen. Dabei ist unerheblich, ob der bestohlene Eigentümer die Uhr selbst als Gebrauchsgegenstand oder Wertsache ansieht. Dies urteilte das Landgericht Baden-Baden.