Wer haftet bei Unfall mit parkendem Fahrzeug?

Fahrzeuginsassen müssen nach dem Parken beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein. Allerdings gelten auch für vorbeifahrende Fahrzeuge Vorsichtsregeln.

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Wie beim Überholen muss hier ebenfalls die Abstandsregel bei geparkten Fahrzeugen beachtet werden. So ist, wer nur mit 30-35 Zentimetern an geparkten Autos vorbeifährt, bei einer Türkollision mitschuldig und haftet in der Regel zu einem Drittel. Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervor.

Der Kläger öffnete die Fahrertür seines geparkten Autos als der Beklagte in diesem Moment vorbeifuhr. Er kollidierte mit der Tür des Parkenden.

Da nach Meinung des Klägers der Beklagte zu dicht an seinem Wagen vorbeigefahren sei, machte er Schadensersatz in Höhe von 5.361,53 Euro geltend.

Kläger ist Hauptverursacher

Laut Amtsgericht Frankenthal hat der Kläger den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet. Es muss sich beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug sich so verhalten werden, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, urteilte das Gericht.

Der Aussteigende müsse den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Die Wagentür dürfe nur geöffnet werden, wenn sicher sei, dass niemand gefährdet werde. Diesen Anforderungen sei er nicht gerecht geworden.

Nicht ausreichender Seitenabstand

Allerdings hat dem Urteil zufolge der Beklagte den Unfall mit verursacht, weil er an dem Klägerfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist. Denn auch bei stehenden Fahrzeugen gilt, dass nur überholt werden darf, wenn der Abstand ausreichend ist und eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung des Überholten vermieden werden kann. Der Beklagte ist aber mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeigefahren.

Jedoch wiegt der Unfallbeitrag des Klägers schwerer, weil er durch das Öffnen der Tür die Gefahrensituation erst geschaffen hat. Dies führt im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Klägers.

Entscheidung vom 26. Juni 2020 (Amtsgericht Frankenthal, Az. 3c C 61/19)

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