Aktualisiert: Was bedeuten die BGH-Entscheidungen im Dieselskandal für Verbraucher?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. VI ZR 5/20), dass Besitzer von manipulierten VW-Dieselfahrzeugen keinen Schadensersatz durchsetzen können, wenn das Fahrzeug nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Skandals gekauft wurde. Auf Deliktzinsen haben betroffene Halter zudem keinen Anspruch.
„Die Karlsruher Richter deuteten heute an, dass die Halter von manipulierten VW-Dieselfahrzeugen wohl keinen Schadensersatz durchsetzen können, wenn sie ihren PKW erst nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals Ende 2015 gekauft haben. Betroffene PKW-Besitzer haben wahrscheinlich dennoch eine Möglichkeit, um erfolgreich gegen Volkswagen vorzugehen: Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Tests haben ergeben, dass die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind. Auch im Rahmen des Software-Updates von VW wurde also eine Abschalteinrichtung integriert. Dieses sogenannte Thermofenster unterscheidet sich jedoch von der ursprünglich verwendeten Manipulationssoftware und gilt bislang als nicht illegal. Dies wird sich aller Voraussicht bald ändern. Es ist davon auszugehen, dass die Richter des Europäischen Gerichtshof der Rechtsauffassung der Generalanwaltschaft in ihrem baldigen Urteil folgen werden. Dann würde auch die neu verwendete Abschalteinrichtung von VW als illegal erklärt werden. Betroffene Halter von VW-Fahrzeugen könnten ihre Rechte demnach durchsetzen, obwohl sie ihren PKW erst im Jahr 2016 oder sogar später gekauft haben. Mehrere Millionen VW-Fahrzeuge mit dem Software-Update müssten dann noch einmal zurückgerufen werden. Zudem würde der Dieselskandal auch nahezu alle anderen Hersteller von Dieselfahrzeugen erreichen.”
Verzugszinsen, aber keine Deliktzinsen
„Bereits im Vorfeld sprach nur wenig dafür, dass die Karlsruher Richter den Haltern von manipulierten Dieselfahrzeugen Deliktzinsen zusprechen werden. Dies deuteten die obersten Richter bereits im Rahmen einer anderen BGH-Verhandlung in der vergangenen Woche an. Deliktzinsen werden üblicherweise nur dann fällig, wenn ein Gegenstand aufgrund eines Betruges oder einer sittenwidriger Handlung nicht genutzt werden konnte, obwohl dafür bezahlt wurde. Das ist im Dieselskandal nur bedingt der Fall.“