Künftig muss das Vergleichsportal Verivox ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Dies urteilte das Landgericht Heidelberg.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil nach seiner Auffassung Verivox nicht ausreichend darauf hingewiesen hat, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten.
Im Internet konnten Verbraucher bei Verivox Privathaftpflichtversicherungen vergleichen und die nach Eingabe der Kundendaten angezeigten Versicherungen konnten direkt über das Portal beantragt werden. Allerdings wurden in den Vergleich nur Versicherer aufgenommen, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten.
Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Auch namhafte Unternehmen fehlten.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, dazu:
„Ob ein Versicherungsvergleich wirklich zu den besten Angeboten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Anbieter und Tarife einbezogen sind. Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“
Eingeschränkte Marktauswahl schwer erkennbar
Nach Auffassung des vzbv war es für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl basierten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. An anderer Stelle gab das Unternehmen an, dass es Provisionen für die Versicherungsvermittlung erhält.
Aber diese Hinweise waren hinter unscheinbaren Links mit den Titeln „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ versteckt. Die Links waren zudem auf der Vergleichsseite links außen am unteren Bildrand platziert.
Gegen Versicherungsvertragsgesetz verstoßen
Das Landgericht Heidelberg urteilte, dass Verivox mit dieser Gestaltung gegen das Versicherungsvertragsgesetz verstieß.
Danach müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Außerdem müssen sie mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.
Diese Anforderungen erfüllte Verivox nach Überzeugung des Gerichts nicht. Denn an keiner Stelle erfolge ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl der Anbieter. Die Links mit den Hinweisen seien so unauffällig gestaltet, dass sie von Verbrauchern übersehen werden könnten.
Außerdem rügte das Gericht, dass weitergehende Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs, wie der Marktanteil der berücksichtigen Anbieter oder die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte, fehlten.
Urteil des LG Heidelberg vom 6. März 2020, Az. 6 O 7/19 – nicht rechtskräftig
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