Wenn der Rechtsschutz-Versicherer Kosten im Rechtsstreit eines Versicherten verauslagt, steht es ihm zu, vom beauftragten Rechtsanwalt Auskunft zum Ausgang des Verfahrens zu verlangen.
ROLAND Rechtsschutz hatte vom Rechtsanwalt einer Versicherten eine Zahlung erhalten, allerdings ohne Angabe, worauf sich die Zahlung beziehe, oder ob die gegnerische Seite im Gerichtsprozess zu einer Kostenübernahme verurteilt worden sei. Die Bitte um Auskunft seitens ROLAND verweigerte der Anwalt unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht.
Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass ein Anwalt allerdings dem Rechtsschutz-Versicherer darüber Auskunft erteilen muss.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass von „einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen“ sei und zwar „soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft“.
Dies bedeutet, dass, wenn die Versicherte wie hier nach der Deckungszusage durch die Rechtsschutz-Versicherung die weitere Abwicklung dem beauftragten Anwalt überlässt, liegt darin regelmäßig das stillschweigende Einverständnis, Informationen zur Abrechnung an den Versicherer weitergeben zu dürfen. Der Anwalt kann sich dann gegenüber dem Rechtsschutz-Versicherer nicht auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen.