Das Coronavirus ist auf dem ganzen Globus auf dem Vormarsch. Und es ist anzunehmen, dass es uns fürs Erste erhalten bleiben wird, wie andere Viren oder Krankheitserreger auch. Auf die Frage, wann ein Impfstoff vorhanden sein wird, können und wollen sich Experten noch nicht festlegen. Selbst wenn die Forschung zügig vorankommt, bleibt offen, wie schnell eine ausreichende Menge an Impfstoff produziert werden kann, um die Bevölkerung weltweit vor Covid-19 zu schützen.
Bis dahin ist davon auszugehen, dass der Coronavirus den Alltag dominieren und die Wirtschaft weltweit davon betroffen sein wird. Auch rund um Versicherungen treten viele Fragen auf, wie zum Beispiel: Welche Versicherungen greifen, wenn eine Reise gebucht wurde oder was ist zu tun, wenn eine Praxis oder der Bürobetrieb vorübergehend geschlossen werden muss?
Reiserücktritt von einer gebuchten Reise
Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus über die Reiserücktritts- beziehungsweise Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Auch in der Stornokostenversicherung ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versicherbar. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Verbraucher eine Reise in ein Krisengebiet wie China gebucht hat – unabhängig davon, ob eine offizielle Reisewarnung besteht oder nicht.
Sollte man im Vorfeld der Reise tatsächlich an dem Virus erkranken, greift die Reiserücktrittversicherung. Ein Reiserücktritt ist dann möglich, weil eine unerwartete schwere Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund ist.
Achtung: Dies gilt aber nicht mehr dann, wenn das Virus als Pandemie eingestuft werden sollte. Das ist ein Ausschlusskriterium und die Versicherungen bieten keinen Schutz mehr.
Lohn- und Gehaltszahlung bei Erkrankung mit dem Virus
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, besteht wie üblich, ein Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld, beziehungsweise eine Krankentagegeldleistung, falls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. Erkrankt ein Selbstständiger oder Freiberufler und wird krankgeschrieben, erhält er – sofern er den allgemeinen Beitragssatz gewählt hat – direkt Krankengeld beziehungsweise nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus seiner Krankentagegeldversicherung.
Der Betrieb wird vorübergehend wegen Quarantäne geschlossen
Als Versicherungsfall gelten behördliche Quarantänemaßnahmen oder -verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie explizit gegen die versicherten Personen oder gegen den Betrieb selbst ergehen. Stellt die Regierung jedoch bestimmte Regionen unter Quarantäne, wie es beispielsweise in Italien der Fall war, und das Unternehmen ist in dieser Region ansässig, liegt kein Versicherungsfall vor.
Praxisausfallversicherung
Die Praxisausfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Ärzte und bestimmte Freiberufler wie Anwälte oder Physiotherapeuten, sofern diese ihre Betriebstätigkeit wegen Quarantäne unterbrechen müssen. Die Versicherung deckt die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab.
Betriebsschließungsversicherung
Diese Versicherung leistet bei Unterbrechungsschäden, wenn der Betrieb infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Es handelt sich hier um eine Spezialabsicherung, die nur für das Hotel- und Gaststättengewerbes sowie für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten, angeboten wird. Die Leistungsdauer ist ebenfalls wie die -höhe abhängig vom jeweiligen Tarif und den individuellen Vertragsvereinbarungen.
Wichtig zu wissen: Bei bereits bestehenden Verträgen kann es vorkommen, dass Gesellschaften die Deckung für Versicherungsfälle durch das Coronavirus ablehnen. Das liegt daran, dass einige Gesellschaften meldepflichtige Krankheiten in den Bedingungen abschließend aufgezählt haben und das neue Virus nicht versichert ist, weil dafür erst nachträglich eine Meldepflicht erlassen wurde.
Achtung: Derzeit gibt es bei einigen Versicherern einen Annahmestopp für Neuanträge. Oder aber das Coronavirus ist gänzlich aus den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Veranstaltungsausfallversicherung.
Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung
Über diese Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, da das Virus eine Seuche ist und keine Sachgefahr wie Feuer oder Leitungswasser darstellt.
https://www.experten.de/2020/03/11/rechtsfragen-zum-coronavirus-kinderbetreuung-private-veranstaltungen-homeoffice/
https://www.experten.de/2020/03/05/was-muessen-arbeitgeber-im-hinblick-auf-das-aktuelle-coronavirus-beachten/
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