Zwei Drittel der Vermittler verdienen weniger als 50.000 Euro

Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler konnten im Jahr 2019 ihren Umsatz um 4 Prozent und ihren Gewinn um 8 Prozent steigern, allerdings gibt es erhebliche Einkommensunterschiede in der Branche.

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Dies ist ein Ergebnis des AfW-Vermittlerbarometers, der jährlichen Online-Branchenumfrage des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung.

Vermittler gaben an, durchschnittlich im vergangenen Jahr einen Umsatz in Höhe von 108.120 Euro und einen Gewinn von rund 55.000 Euro erzielt zu haben.

Dabei befinden sich jedoch zwei Drittel im Gewinn-Segment bis 50.000 Euro. Nur jeder siebte Vermittler (13,9 Prozent) erreicht einen Gewinn von über 100.000 Euro. 81 Prozent der befragten Vermittler wiesen sich als unabhängige Versicherungsmakler aus.

Frank Rottenbacher, Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, sagt:

„ ... Die Erhöhung des durchschnittlichen Gewinns resultiert daraus, dass kleine und unrentablere Vermittlerbüros aufgeben oder von größeren Unternehmen übernommen werden, die dann effizienter mit den Beständen arbeiten können.“

Versicherungsvermittler mit Nachholbedarf bei Transparenz

69 Prozent der Immobiliardarlehensvermittler stimmen der Aussage zu, dass ihre Kunden wissen, wie und in welcher Höhe sie für ihre Beratungsleitung vergütet werden.

Jedoch haben die Versicherungsvermittler hier noch Nachholbedarf. Hier bekundete nur jeder zweite (49 Prozent) Vermittler, dass seine Kunden über die Vergütung Bescheid wüssten. 22 Prozent lehnten die Aussage zur

Klare Kommunikation gegenüber Kunden

Der Aussage „Ich habe eine klare Beschreibung meines Mehrwerts als Berater und meine Kunden wissen, welche Leistung ich erbringe und welchen Wert die Zusammenarbeit mit mir hat“, stimmten 79 Prozent der Versicherungsvermittler zu.

82 Prozent der Kapitalanlagevermittler und 81 Prozent der Immobilienfinanzierungsvermittler bejahten die Aussage ebenfalls, wobei es hier Überschneidungen gibt, da nicht wenige Vermittler über zwei oder sogar alle drei Erlaubnisse nach Paragraf 34 d, f und i der Gewerbeordnung verfügen.

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