BU: Einkommensvergleich und Fortschreibung auf den Vergleichszeitpunkt in der Nachprüfung

Mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. IV ZR 19/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage zu befassen, ob im Rahmen der Verweisung des Versicherten durch den Versicherer auf eine andere berufliche Tätigkeit hinsichtlich des gebotenen Einkommensvergleichs das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich ist, oder dieses grundsätzlich – sofern tarifvertraglich vereinbart – fortzuschreiben ist.

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Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger begehrte von der beklagten Versicherung die weitere Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten, nachdem diese nach durchgeführtem Nachprüfungsverfahren die Leistungen einstellte. Der Versicherungsvertrag bestand seit dem 1. März 2000. In den „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“ ist das Folgende hinsichtlich der Nachprüfung vereinbart:

„§ 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung … unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad … nachzuprüfen; … Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer I Nr. 2 der Tarifbestimmungen ausüben kann, wobei … neu erworbene berufliche Fähigkeiten, gegebenenfalls im Rahmen der durch Ziffer I Absatz 2.4 der Tarifbestimmungen gezogenen Grenzen, zu berücksichtigen sind ...“

Beim Kläger wurde im Jahr 2008 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Seit Ende 2007 arbeitete der Kläger als angestellter Dachdeckerhelfer und hatte einen Stundenlohn von 10 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In den zugrunde liegenden „Tarifbestimmungen zur Tabelle BV“ ist folgendes geregelt:

„I) Vereinbarung zu § 1 B/BV: Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? …

Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit … voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt; sollte die herrschende Rechtsprechung künftig nur geringere Einkommensreduzierungen für zumutbar erachten, so ziehen wir diese heran ...“

Die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte ihre Leistungsverpflichtung an und erbrachte bis Mitte 2012 die vereinbarten Leistungen. Nach einer abgeschlossenen Umschulung im Jahre 2011 war der Kläger seit April 2012 als „Kaufmann im Großhandel“ tätig. Er hatte eine 28-Stunden-Woche und einen Bruttolohn von 1.000 Euro pro Monat.

Die Versicherung stellte so dann die Leistungen Ende August 2012 ein. Sie begründete die Leistungseinstellung unter anderem damit, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 ein durchschnittliches Einkommen von 12.340 Euro pro Jahr erzielt habe und die nunmehr ausgeübte Tätigkeit daher seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass eine Verweisung nicht in Betracht komme, da er im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 15.523 Euro erzielt habe.

Zum 31.12.2014 endete das 2012 begründete Beschäftigungsverhältnis des Klägers. 2016 nahm er sodann eine mit monatlich 850 Euro brutto entlohnte Teilzeittätigkeit als Hausmeister auf.

Das Landgericht Gera hat die zuletzt auf Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 691,71 Euro ab März 2013 bis längstens zum 01.03.2013 gerichtete Klage mit Urteil vom 07.08.2013 (Az. 2 O 1540/12) abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Jena die beklagte Versicherung antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 4 U 699/13). Mit der Revision zum BGH erstrebt die Versicherung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG Jena auf und verwies die Sache an das OLG zur weiteren Bearbeitung zurück. Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit komme nach den Bedingungen (§ 12 Abs. 1 B/BV, Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. KG Berlin v. 09.10.2018, Az. 6 U 64/18). Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt (vgl. OLG Saarbrücken v. 07.04.2017, Az. 5 U 32/14). Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH v. 20.12.2017 – IV ZR 11/16).

Hierfür müsse geprüft werden, wie die frühere Tätigkeit konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie bot und wie sich die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten. Diesen Maßstäben genüge das Urteil des OLG Jena nicht. Das vom OLG zugrunde gelegte Durchschnittseinkommen übersteige die tatsächlichen Einkünfte des Klägers zum Teil erheblich. Das OLG habe zu Unrecht ein auf den Zeitpunkt der Verweisung fortgeschriebenes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt und sei von einem höheren Stundenlohn als dem bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten ausgegangen. Bei dem für die Frage der Verweisbarkeit gebotenen Einkommensvergleich sei das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichere nicht die künftige Verbesserung der Lebensumstände. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles habe daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Da somit neue Feststellungen zum Einkommen im Ausgangs- und im Verweisungsberuf zu treffen seien, sei die Sache an das OLG zurückzuverweisen.

Auswirkungen für die Praxis

Mit seiner Entscheidung hat der BGH nun festgelegt, dass es für die Prüfung der bisherigen Lebensstellung nicht darauf ankommt, dass im Ausgangsberuf des Versicherten ein Mindestlohn gelte. Künftige Lohnanpassungen aufgrund eines geltenden Mindestlohntarifvertrages sind nicht zu berücksichtigen. Die bisher juristisch umstrittene Frage, ob für den Vergleich das früher erzielte Einkommen auf den späteren Zeitpunkt der Verweisung fortzuschreiben sei, hat der BGH nun abschließend geklärt.

Für die Lebensstellung des Versicherten in seinem bisher ausgeübten Beruf ist damit entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Ein fiktives Einkommen kann seine Lebensstellung jedoch nicht geprägt haben. Für die Lebensstellung des Versicherten ist maßgeblich, was er tatsächlich im zuletzt ausgeübten Beruf verdiente, und nicht, welches Einkommen in diesem Beruf theoretisch hätte erzielt werden können.

Das OLG hatte bei seiner Vergleichsbetrachtung zu Unrecht ein auf den Zeitpunkt der Verweisung fortgeschriebenes Einkommen im Ausgangsberuf zugrunde gelegt und ist von einem höheren Stundenlohn als dem bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten ausgegangen. Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an (BGH v. 07.12.2016, Az. IV ZR 434/15; BGH v. 08.02.2012, Az. IV ZR 287/10). Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf nach Eintritt des Versicherungsfalles hat daher grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Ausnahme von diesem Grundsatz

Der vorgenannte Grundsatz des BGH kann allerdings dann eine Ausnahme erfahren, wenn sonst aufgrund eines besonders langen Zeitraums zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und ihrer Nachprüfung eine objektive Vergleichbarkeit des Einkommens und der damit verbundenen Lebensstellung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. OLG Oldenburg v. 07.12.2016, Az. 5 U 84/16).

In dem von dem OLG Oldenburg zu entscheidenden Sachverhalt lagen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der auf eine konkrete Verweisung gestützten Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente circa 13 Jahre, so dass der Lohn des Klägers, den er ursprünglich als Gas- und Wasserinstallateur erhalten hat, nach einem derart langen Zeitraum nicht ohne jede Fortschreibung mit dem Gehalt aus der Tätigkeit als nunmehr technischer Zeichner verglichen werden konnte. Die Fortschreibung des Einkommens hat sich nach Auffassung des OLG Oldenburg unter den konkreten Umständen an den für den ursprünglichen Beruf des Klägers maßgebenden Tarifvereinbarungen zu orientieren, denn schon bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erhielt der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur einen der Gruppe 4 des einschlägigen Tarifvertrags zuzuordnenden Lohn. Da die Beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung den Kläger ab August 2015 auf seine Tätigkeit als technischer Zeichner verwies, war bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 AVB der Beklagten auf den in diesem Zeitpunkt vorgesehenen Tariflohn für Gas- und Wasserinstallateure abzustellen.

So dann kann bei entsprechendem Parteivortrag eine Anpassung des Ausgangseinkommens an einen späteren Vergleichszeitpunkt anhand hinreichend sicherer künftiger Einkommensentwicklungen in Betracht kommen. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall.

Autor: Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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