Wer bei der Vermittlung eines Rürup-Vertrages falsch beraten und nicht genug aufgeklärt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz, urteilte das Oberlandesgericht Köln.
Über das Urteil berichtete die Kanzlei BlumLang, deren Mandant im Jahr 2008 eine Rürup-Versicherung abgeschlossen hatte. Allerdings wurde er von seinem Versicherungsberater nicht über die Nachteile dieser Vorsorgelösung aufgeklärt.
Die staatlich geförderte Basisrentenversicherungen (Rürup-Rente) wurde im Jahr 2005 in Deutschland eingeführt. Da die Versicherungsbeiträge steuerlich absetzbar sind, kann die Versicherung vor allem für Selbstständige interessant sein. Während mit den gezahlten Versicherungsbeiträgen regelmäßig Steuern gespart werden, kann gleichzeitig vor das Einkommen im Rentenalter vorgesorgt werden.
Allerdings können auch einige Details Nachteile mit sich bringen können, auf die der Berater im Gespräch hinweise muss:
- Bei einer Kündigung wird die Rürup-Rente nicht ausgezahlt. Sie wird nur beitragsfrei gestellt werden. Da zum Renteneintrittsalter nur eine Rentenzahlung geleistet wird, ist der Rückkaufswert beziehungsweise das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen.
- Die Rürup-Rente ist nicht vererbbar. Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, erhalten im Todesfall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente. Dadurch sind Fallkonstellationen möglich, auf derer es passieren kann, dass das angesparte Kapital mit dem Tod des Versicherungsnehmers ersatzlos beim Versicherer verbleibt und nicht weitervererbt werden kann.
- Die Rürup-Rente kann nicht übertragen, nicht veräußert oder beliehen werden. Dadurch ist der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod an den Versicherer gebunden. Da ein Verkauf oder eine Abtretung ausgeschlossen ist, kann die Versicherung, zum Beispiel bei einer Finanzierung einer Immobilie nicht als Sicherungsmittel eingesetzt werden.
- Die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrages schmälern die Rendite der Versicherungsnehmer und der Ertrag kann auch rückläufig sein. Pro 10.000 Euro Vertragsguthaben wird oftmals eine monatliche Rente von lediglich 20 bis 30 Euro gezahlt.
Auf diese Nachteile wurde der Kläger im Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Da der Berater nicht davon ausgehen kann, dass sein Kunde eine Expertise im Anlage- und Versicherungsbereich hat, hat der Kläger demnach einen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, urteilte das Oberlandesgericht Köln.
Urteil vom 26. Juli 2019 (Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 185/18)
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