Wenn ein Angehöriger Pflege benötigt, stehen berufstätige Familienmitglieder vor einer doppelten Belastung. Sowohl im Akutfall als auch bei längerfristigem Bedarf steht Angestellten für die Pflege eine berufliche Auszeit zu.
Birger Mählmann von der IDEAL Versicherung informiert dazu:
„Kurzfristig können Angehörige bis zu zehn Tage freinehmen. In dieser Zeit können sie entscheiden, ob sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung selbst übernehmen wollen.“
Sofern keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen besteht, haben Angestellte während dieser Zeit keinen Anspruch auf Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen können sie jedoch ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragten. Dieses wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Entscheiden sich Arbeitnehmer für eine längerfristige Pflege ihres Angehörigen, sieht die Gesetzgebung unterschiedliche Möglichkeiten vor. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße kann im Rahmen der sogenannten Pflegezeit eine Freistellung bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise erfolgen, wenn eine Pflegebedürftigkeit besteht und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.
Das gilt auch bei der sogenannten Familienpflegezeit, die Arbeitnehmern eine bis zu 24-monatige Verkürzung der Arbeitszeit für die häusliche Pflege erlaubt. Dabei müssen Beschäftigte lediglich 15 Stunden pro Woche ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Um finanzielle Einbußen in der Pflegezeit vorläufig aufzufangen, kann beim Bundesamt für Familie ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
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