Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az. 7 U 101/17) zur Frage eines Beweisverwertungsverbots bei einem Verstoß gegen § 213 VVG (Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten) zu befassen gehabt.
Der Fall vor dem OLG Stuttgart
Der Versicherungsnehmer schloss eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ab. Im Versicherungsantrag verneinte er mehrere Gesundheitsfragen, wie die Frage nach Krankenhausaufenthalten, Operationen und Gelenkbeschwerden beziehungsweise machte falsche Angaben. In dem Versicherungsantrag ließ er außerdem unerwähnt, dass er am selben Tag wegen Übelkeit und Erbrechen krankgeschrieben war.
Als der Versicherungsnehmer wegen Depressionen krankgeschrieben wurde, machte er beim Versicherer Ansprüche aus der BUZ geltend. Die Versicherung schaltete einen Versicherungsagenten ein, der anlässlich der Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung mit dem Versicherungsnehmer ein persönliches Gespräch führte. Mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung erklärte der Versicherungsnehmer sich damit einverstanden, dass der Versicherer sachdienliche Auskünfte zur Prüfung des Versicherungsfalls sowie seiner Angaben einholt. Im zugrunde liegenden „Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen“ waren der später angefragte Arzt und die später kontaktierte Klinik genannt.
Nachdem der Versicherer von der verschwiegenen Krankschreibung am Tag der Antragsstellung erfuhr, erklärte dieser den Rücktritt von der BUZ.
Erfolgreicher Vertragsrücktritt aufgrund falscher Angaben bei Antragsstellung
Laut OLG Stuttgart konnte der Versicherer erfolgreich gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Vertragsentschluss des Versicherers erheblich sind, und nach denen der Versicherer gefragt hat, diesem anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht hat der Versicherungsnehmer verletzt, indem er die Krankschreibung bei Antragsstellung verschwieg.
Gem. § 19 Abs. 5 VVG stehen dem Versicherer das Rücktrittsrecht aber nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Dies war hier jedoch gerade nicht geschehen. Da das OLG Stuttgart jedoch das Verhalten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Antragsstellung als arglistig bewertet, konnte in diesem Fall der Versicherer zurücktreten, obwohl die Voraussetzung des § 19 Abs. 5 VVG nicht erfüllt war. Dem Versicherungsnehmer müsse es bewusst gewesen sein, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise seinen Antrag nicht annimmt.
213 VVG: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
Gem. § 213 Abs. 1 VVG darf die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen. Außerdem ist sie nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.
Die erforderliche Einwilligung kann gem. § 213 Abs. 2 VVG vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung personenbezogener Daten zu unterrichten, sie kann der Erhebung widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist die betroffene Person gem. Abs. 4 dabei hinzuweisen. Die betroffene Person kann nach Absatz 3 jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
Nach § 213 Abs. 4 VVG ist die betroffene Person auf diese Rechte hinzuweisen.
Verstoß des Versicherers gegen § 213 VVG
Für das OLG Stuttgart sind die vom Versicherer eingeholten ärztlichen Auskünfte zwar nach § 213 Abs. 1 VVG grundsätzlich von der „Schweigepflichtentbindungserklärung“ gedeckt, die Datenerhebung war dennoch ungerechtfertigt.
Aus dem Fragebogen war erkennbar, auf welche Ärzte und Klinik sich seine Einwilligungserklärung bezieht. Der genaue Umfang der Datenerhebung war jedoch nicht erkennbar. Dem Betroffenen muss die Notwendigkeit der Datenerhebung erläutert werden. Es muss erkennbar sein, welche Informationen der Versicherer einholen will. Erst so kann der Versicherungsnehmer überhaupt der Datenerhebung zustimmen oder ihr widersprechen. Nur einzelne Auskunftsstellen zu benennen ist nicht konkret genug. Demnach liegt keine wirksame Einwilligung i. S. v. § 213 Abs. 1 VVG vor.
Daneben hat der Versicherer gegen §§ 213 Abs. 2 – Absatz 4 VVG verstoßen: So fehlt ein ausreichender Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Sodann sollte dem Versicherungsnehmer hinreichend Zeit gegeben werden, um seine Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht.
OLG Stuttgart: Kein grundsätzliches Verwertungsverbot
Trotz Verstoßes des Versicherers gegen § 213 VVG konnte dieser laut OLG Stuttgart erfolgreich den Rücktritt erklären und die Krankschreibung zur Grundlage seiner Rücktrittserklärung machen.
Dem steht kein grundsätzliches Verwertungsverbot entgegen. Vielmehr ist durch eine umfassende Interessenabwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob dem Versicherer die Ausübung seiner Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers spreche dabei nicht ausschlaggebend gegen das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers.
Das OLG Stuttgart urteilt, dass der Versicherer sich auf die Ergebnisse seiner Ermittlungen und Datenerhebung berufen darf. Insbesondere habe dieser nicht zielgerichtet treuwidrig gehandelt. Vielmehr habe der Versicherer durch die Einschaltung des Versicherungsagenten die Rahmenbedingungen für eine ausreichende Aufklärung geschaffen. Dadurch wiege der Verstoß des Versicherers nicht so schwer.
Das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers, der ausdrücklich nach Erkrankungen gefragt wurde, wiege demgegenüber ungleich schwerer. Sogar im Gespräch anlässlich der Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung korrigierte er seine früheren Angaben nicht.
Fazit und Praxishinweis
Diese Entscheidung könnte durchaus auch anders gesehen werden. Das erkennende Gericht traf hier eine Wertung im Einzelfall, welche zu Lasten des Versicherungsnehmers ausging. Das muss nicht so sein, denn diese Entscheidung lässt vielerlei Aspekte außer Acht. Vermag der Versicherungsnehmer vorliegend arglistig gehandelt haben. Dieses entbindet den Versicherer jedoch nicht datenschutzkonform mit den Daten der Versicherten umzugehen. Gerade die pauschalen Schweigepflichtentbindungen, welche sehr häufig von den Versicherungen mit dem Leistungsantrag – zum Beispiel bei Berufsunfähigkeit – im Versicherungsfall eingeholt werden, dürften unzulässig sein. Daran ändert auch ein arglistiges Verhalten des Versicherten nichts. Dazu gibt es Gestaltungsrechte, die der Versicherer ausüben kann. Werden diese ausgeübt, muss dieses ebenfalls gesetzkonform erfolgen. Zumal auch eine Obliegenheit des Versicherten zu einer generellen Schweigepflichtentbindung das Grundrecht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu Dritten verletzt (BVerfG v. 23.10.2006 – Az. 1 BvR 2027/02). Dieser Aspekt sollte bei Wertungen nicht in den Hintergrund treten.
Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers anwaltlich überprüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen. Auch ist an dieser Entscheidung zu erkennen, dass es sinnvoll ist frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.
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