Wenn bei einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf der Mieter einen Härtefall geltend macht, dann ist dies im Einzelfall zu prüfen. Es können keine „Allgemeinen Fallgruppen“ gebildet werden, urteilte der Bundesgerichtshof.
Zwei konkrete Fälle
Das Landgericht Berlin erklärte zwar eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für rechtmäßig, aber die Mieterin durfte dennoch in der Wohnung bleiben, da die über 80-Jährige schon sehr lange in der Wohnung lebt und an einer attestierten Demenz leidet und somit als Härtefall bewertet wurde.
Im zweiten Fall gab das Landgericht Halle einer Räumungsklage statt, da die Richter der Ansicht waren, dass ein Umzug für die Mieter trotz verschiedener schwerer Krankheiten zumutbar ist.
Keine „Allgemeine Fallgruppen“
Beide Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof aufgehoben, weil sich keine „Allgemeine Fallgruppen“, beispielsweise aufgrund eines bestimmten Alters oder der Mietdauer, bilden lassen. Bei möglichen gesundheitlichen Härten müsste auch ein Gutachter hinzugezogen werden. Nur so wäre es möglich, bei der Härtefallprüfung angemessen abzuwägen.
Gründe für Eigenbedarf müssen vorliegen
Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, um den Eigenbedarf zu rechtfertigen. Er muss erläutern, wer einziehen möchte und warum gerade zum Kündigungszeitpunkt. Die Wohnung muss dabei zu Wohnzwecken benötigt werden.
Der Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen, wenn er seine Wohnung für sich selbst oder für Angehörige benötigt. Als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes gelten beispielsweise Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister und Schwiegereltern.
Urteil vom 22. Mai 2019 (BGH, Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17)
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