Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt seit dem 01. Januar 2019 eine neue Regelung in Verbindung mit den Vereinbarungen für eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zur Anwendung. Betroffen sind Arbeitnehmer in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds sowie die Direktversicherung.
Der Arbeitgeber leistet seit diesem Jahr zusätzlich zum vereinbarten Umwandlungsbetrag einen Zuschuss, in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags, falls für ihn eine Kostenersparnis bei den Sozialversicherungsabgaben durch die Entgeltumwandlung zustande kommt. Insofern ist in der Kundenberatung grundsätzlich zu prüfen, ob und in welcher Höhe es zu einer Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommt.
Der geleistete Arbeitgeberzuschuss ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb muss beachtet werden, dass der Zuschuss steuerfrei ist, sofern dieser gemeinsam mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreitet (§ 3 Nummer 63 EStG).
Außerdem wird der Zuschuss nicht zum Arbeitsentgelt gerechnet, falls er zusammen mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreiten wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV).
Zuschüsse: Pflichten und Fristen
Bei den Entgeltumwandlungen gelten ab dem 01.01.2019 in Verbindung mit der Zuschusspflicht des Arbeitgebers unterschiedliche Fristen:
- Seit 01.01.2018 bei einer reinen Beitragszusage (§ 23 BetrAVG)
- Seit 01.01.2019 bei individual- und kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarungen, die ab 1. Januar 2019 vereinbart wurden.
- Ab 01.01.2022 für individual- und kollektivrechtliche Betriebsvereinbarungen, die schon vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen
Auswirkungen des Nachweisgesetzes auf die bAV
Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) betreffen erweiterte Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses –beim Abschluss des Arbeitsvertrages als auch nach erfolgten Änderungen. Dazu zählt auch die bAV.
Betriebsrenten für untere Einkommensgruppen wieder attraktiver
Der GDV begrüßt den Gesetzesentwurf für eine Novelle des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, sieht aber auch Nachbesserungsbedarf. Vertan wurde aus GDV-Sicht die Chance, freiwillige Opt-Out-Regelungen auf Betriebsebene in ausreichendem Umfang zu ermöglichen, um die Verbreitung der Betriebsrenten effektiv voranzubringen.
Versicherer unterstützen Reform der Betriebsrente
Die Versicherer begrüßen den Gesetzentwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Laut GDV ist es wichtig, dass die Geringverdiener-Förderung erhöht und an die Lohnentwicklung gekoppelt wird. Gut ist auch, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten automatisch per Opt-out in eine bAV einbinden können.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Lebensversicherung: ZZR-Rückflüsse bringen Spielraum
Zinsanstieg, ZZR-Rückflüsse und demografischer Wandel verändern das Geschäftsmodell der Lebensversicherer grundlegend. Die Branche steht finanziell stabil da – doch das Neugeschäft bleibt unter Druck.
Wiederanlage im Bestand: Versicherer verschenken Milliardenpotenzial
In Zeiten stagnierender Neugeschäftszahlen und hoher Leistungsabfüsse rückt der Versicherungsbestand zunehmend in den Fokus strategischer Überlegungen. Das gilt insbesondere für die Lebensversicherung: Dort schlummern ungenutzte Chancen, die Erträge stabilisieren und die Kundenbindung stärken könnten – wenn Versicherer systematisch auf Wiederanlage setzen würden. Der Text erschien zuerst im expertenReport 05/2025.
#GKVTag – Pflegeversicherung unter Reformdruck: Stabilität durch Solidarität
Drei Jahrzehnte Pflegeversicherung – eine sozialpolitische Erfolgsgeschichte mit strukturellen Rissen. Seit ihrer Einführung garantiert sie die Absicherung pflegebedürftiger Menschen und setzt dabei auf das Zusammenspiel von Solidarität und Eigenverantwortung. Doch mit wachsender Zahl Anspruchsberechtigter, einem Ausgabenvolumen von inzwischen 65 Milliarden Euro und einem Beitragssatz von 3,6 Prozent (zuzüglich Kinderlosenzuschlag) gerät das System an seine finanziellen Grenzen.
„Fünf Tierseuchen gleichzeitig – Tierhalter geraten weiter unter Druck“
Mit einem neuen Höchstwert von 96 Millionen Euro Schadenaufwand blickt die Vereinigte Tierversicherung (VTV) auf das bislang teuerste Jahr ihrer Geschichte zurück. Der Großteil der Schäden entstand durch Tierseuchen – allen voran durch die Blauzungenkrankheit, die allein 30 Millionen Euro kostete. Diese betraf 2024 vor allem Wiederkäuer-Bestände in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hessen. Die VTV ist Marktführer in der landwirtschaftlichen Tierversicherung und Teil der R+V Gruppe.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.