Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz kommt seit dem 01. Januar 2019 eine neue Regelung in Verbindung mit den Vereinbarungen für eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zur Anwendung. Betroffen sind Arbeitnehmer in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds sowie die Direktversicherung.
Der Arbeitgeber leistet seit diesem Jahr zusätzlich zum vereinbarten Umwandlungsbetrag einen Zuschuss, in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags, falls für ihn eine Kostenersparnis bei den Sozialversicherungsabgaben durch die Entgeltumwandlung zustande kommt. Insofern ist in der Kundenberatung grundsätzlich zu prüfen, ob und in welcher Höhe es zu einer Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommt.
Der geleistete Arbeitgeberzuschuss ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Deshalb muss beachtet werden, dass der Zuschuss steuerfrei ist, sofern dieser gemeinsam mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreitet (§ 3 Nummer 63 EStG).
Außerdem wird der Zuschuss nicht zum Arbeitsentgelt gerechnet, falls er zusammen mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreiten wird (§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV).
Zuschüsse: Pflichten und Fristen
Bei den Entgeltumwandlungen gelten ab dem 01.01.2019 in Verbindung mit der Zuschusspflicht des Arbeitgebers unterschiedliche Fristen:
- Seit 01.01.2018 bei einer reinen Beitragszusage (§ 23 BetrAVG)
- Seit 01.01.2019 bei individual- und kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarungen, die ab 1. Januar 2019 vereinbart wurden.
- Ab 01.01.2022 für individual- und kollektivrechtliche Betriebsvereinbarungen, die schon vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden.
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