Eine Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe.
In dem Fall wandte sich die Klägerin gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung.
Auch wenn ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten hat, ist nach Meinung der Klägerin diese Zahlung jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab, das die Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II nicht erfüllt seien: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden.
Da die Zahlung als Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, ist dies keine Leistung, um dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen. Es handelt es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11a Abs. 2 SGB II.
Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt, weswegen die das beklagte Jobcenter rückwirkend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufheben durfte.
Urteil vom 20. November 2018 (Sozialgericht Karlsruhe, S 15 AS 2690/18)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Urteil: Kein Unfallschutz bei Firmenlauf
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem öffentlichen Firmenlauf, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Infolge greift auch der gesetzliche Unfallschutz nicht, urteilt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
BGH urteilt zu Leistung aus Betriebsschließungsversicherung
Der BGH hatte zu entscheiden, ob einer Versicherungsnehmerin Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs während des "zweiten Lockdowns" in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Nachweis eines Unfalls in der privaten Unfallversicherung
Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung werden nur ausgezahlt, wenn der Nachweis eines Unfalls erbracht wurde. Das LG Wiesbaden hatte zu beurteilen, wann trotz eines Schädigungsereignis ein Unfall nicht nachgewiesen wird.
Zu Unrecht erhaltenes Geld muss zurückgezahlt werden
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
E-Scooter: Trunkenheitsfahrt kann Führerschein kosten
E-Scooter-Fahrer sind im Straßenverkehr nicht besser gestellt als Autofahrer. Wer alkoholisiert fährt, muss mit Konsequenzen rechnen – bis hin zum Führerscheinentzug. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass bereits ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit besteht.
Widerrufsbelehrung: Urteil zugunsten von AXA – Verbraucherschützer prüfen nächste Schritte
Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage erlitten. Die Klage gegen die Widerrufsbelehrung der AXA Relax PrivatRente Chance wurde abgewiesen (Az. 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Betriebliche Altersversorgung während der Coronakrise ausgesetzt - zu Recht?
Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Zuge der Coronakrise unterliegt einer Prüfung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Fristenkontrolle: Anwälte müssen nicht doppelt prüfen
Rechtsanwälte müssen Fristen nicht doppelt prüfen, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das hat nicht nur praktische, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen.