Zu Unrecht erhaltenes Geld muss zurückgezahlt werden

Wer auf seinem Konto Geld erhält, auf das er keinen Anspruch hat, muss es wieder zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Paar-Geldautomat-144026831-AS-grkiPaar-Geldautomat-144026831-AS-grkigrki – stock.adobe.com

Nachdem ein angeblicher Mitarbeiter einer Servicefirma von Microsoft einem Rentner telefonisch weisgemacht hatte, dass sein Computer durch Trojaner infiziert sei, konnte er ihm auch einen Internetschutz mit verschiedenen Laufzeiten verkaufen. Der Rentner musste dafür 25 Euro überweisen. Nach Anweisung des Anrufers führte er verschiedene Schritte auf seinem PC aus. Am Ende stellte er fest, dass von seinem Konto nicht 25, sondern 4.000 Euro verschwunden waren.

Das Geld kam auf dem Konto eines 82-Jährigen an. Dieser weigerte sich, es zurückzugeben, weil er selbst mit den angeblichen Microsoft-Mitarbeitern in Kontakt gewesen sei, die ihm 359,90 Euro abgenommen hätten. Zudem ist ihm auch ein erheblicher Schaden durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Bei einem erneuten Anruf der Betrüger habe er ihnen mit der Polizei gedroht, woraufhin ihm diese eine Entschädigung angeboten hätten – in Höhe von 4.000 Euro.

Das Münchner Amtsgericht urteilte, dass der 82-Jährige das Geld zurückzahlen muss. Er hat keinen Anspruch auf die 4.000 Euro, denn was er mit Dritten besprochen habe, die ebenfalls keinen Anspruch auf diesen Betrag hätten, sei nicht von Belang. Denn es ist in diesem Fall nur die Beziehung zwischen dem Absender und dem Empfänger des Geldes entscheidend – unabhängig vom dem Schaden, den der 82-Jährige erlitten hatte.

Urteil vom 16. Januar 2019 (Amtsgericht München, Az. 122 C 19127/18)

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