Haftung bei Fehlfunktion der Fahrassistenzsysteme

Wer beim Autofahren Fahrassistenzsysteme verwendet, kann von ihnen nach dem heutigen Stand der Technik nicht erwarten, dass sie auf alle Besonderheiten der Strecke vorausschauend reagieren. Wenn das System von sich aus Verkehrsregeln verletzt und zum Beispiel zu schnell fährt, kann der Autokäufer allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend machen, urteilte das Amtsgericht Dortmund.

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Ein Autofahrer kaufte einen Neuwagen mit abschaltbarem Fahrassistenzpaket, das unter anderem einen Geschwindigkeitslimit-Piloten und einen Bremsassistenten enthielt. Das System sollte die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig anhand von Verkehrsschilderkennung in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems regeln.

System funktioniert nicht einwandfrei

Der Käufer kritisierte allerdings, dass das System nicht korrekt arbeitet, weil es nicht nachvollziehbar bremst und beschleunigt. So habe beispielsweise das Fahrzeug auf einer Autobahn-Umleitung das Tempo auf 30 km/h reduziert, obwohl 80 km/h erlaubt waren. Auch nutze das Auto die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Teil nicht aus. Deswegen verlangte der Kläger eine Kaufpreisminderung.

Basissicherheit muss gewährleistet sein

Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage mit der Begründung ab, dass laut Straßenverkehrsgesetz der Fahrer die Steuerung unverzüglich wieder selbst übernehmen müsse, wenn Assistenzsysteme überfordert seien.

Bei hochtechnischen Systemen sei immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen. Es müsse lediglich eine Basissicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Auto nie aufgrund der Assistenzsysteme die Verkehrsregeln verletzt habe oder schneller gefahren sei als erlaubt. Da die Navigationssoftware nie vollständig und aktuell sein könne, dürfe der Fahrer nicht damit rechnen, dass das System in besonderen Situationen, beispielsweise an einer Baustelle, immer die korrekte Geschwindigkeit einstelle. Dass das Auto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht voll ausnutze, sei kein Mangel, da dies keine Mindestgeschwindigkeit sei.

Alles in allem sei zu berücksichtigen, dass sich das System noch in der Entwicklung befinde und dass es sich nur um einen Assistenten, nicht aber um autonomes Fahren handle.

Urteil vom 7. August 2018 (Amtsgericht Dortmund, Az. 425 C 9453/17)

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