Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen mit deutlichen Auswirkungen auf Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag. Die potenziellen Einsparungen schaffen finanziellen Freiraum, der für private Altersvorsorge ohne Einsatz von Nettoliquidität nutzbar gemacht werden könnte.
Inflationsausgleichsgesetz
Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro. Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung).
Die Anpassungen im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes werden bewirken, dass Verbraucher im nächsten Jahr mehr ‚Netto‘ von ihrem ‚Brutto‘ auf dem Konto haben werden. Ich empfehle, mit diesem Plus die Lücke zu schließen, die aufgrund der Inflation in der Rente entstanden ist – beispielsweise durch eine Investition in die betriebliche Altersvorsorge.
Durch die Entgeltumwandlung sparen Arbeitnehmer hier Steuer- und Sozialabgaben ein und profitieren somit in Kombination mit einem Arbeitgeberzuschuss von einer besonders effektiven Vorsorgemöglichkeit, und zwar ganz ohne den Einsatz von Nettoliquidität.
Mini- und Midijob: Weitere Entlastung für Geringverdiener?
Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich ansteigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Neue Gesetze - das ändert sich 2021
Soli bleibt: BMF reagiert auf Karlsruher Urteil – Steuerfestsetzungen nicht mehr vorläufig
Mit einem aktuellen Schreiben vom 26. Mai 2025 reagiert das Bundesfinanzministerium auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Die bisherige vorläufige Steuerfestsetzung entfällt – der Soli bleibt, verfassungsrechtlich unangreifbar, aber politisch weiter umstritten.
Soli bleibt – Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde ab
Der Solidaritätszuschlag darf weiter erhoben werden, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Eine Klage gegen den sogenannten "Soli" wurde abgewiesen. Zwar sei die Abgabe rechtlich zulässig – doch nur, solange ein konkreter Mehrbedarf des Bundes besteht. Was die Richter vom Gesetzgeber fordern und warum das Thema politisch brisant bleibt.
Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben: Einheitliche Regelung für laufende Einsprüche
Am 4. März 2025 erließen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung, die sich auf Einsprüche und Anträge im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 KStG 2002 bezieht.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Steuerfreie Zuschläge: Was sich bei Überstunden ändert
Mehr Netto durch Mehrarbeit? Die Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge. Doch was bedeutet das konkret – und wo lauern Risiken?
Rentenplus mit Nebenwirkung? Steuerfragen rund um die Erhöhung ab Juli 2025
Mehr Rente ab Juli – aber auch mehr Steuern? Wer jetzt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, welche individuellen Faktoren entscheidend sind und warum viele Ruheständler trotzdem nichts ans Finanzamt zahlen müssen.
Steuerbonus für energetische Sanierungen
Wer seine eigenen vier Wände energetisch saniert, kann beim Finanzamt kräftig sparen – bis zu 40.000 Euro Steuerbonus sind drin. Doch Vorsicht: Ab 2025 gelten neue Vorgaben für die Bescheinigung der Maßnahmen. Die VLH erklärt, was Hausbesitzer jetzt wissen müssen.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Neue Vorgaben für die Bestätigung ausländischer USt-IdNrn.
Ab Juli 2025 gilt: Bestätigungen ausländischer USt-IdNrn. nur noch online – Das BMF verpflichtet Unternehmen zur ausschließlichen Nutzung der digitalen Abfrage beim BZSt. Die Änderung des Abschnitts 18e.1 UStAE zielt auf mehr Einheitlichkeit und Effizienz im Umsatzsteuerverfahren.
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.