Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt die Entscheidung des Bundesrates, wonach künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen müssen.
Grundlage dafür ist die Annahme der „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ vom 31. März 2023.
„Eine rechtliche Gleichstellung bei der Abfragepflicht zwischen den Versicherungsvermittlern und den Finanzanlagenvermittlern hatten wir schon seit Längerem gefordert und sehen uns jetzt klar bestätigt“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Denn hier habe seit dem 2. August letzten Jahres eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Berufsgruppen bestanden so Heinz weiter. Diese habe auch der Intention des Gesetzgebers, umfassend Nachhaltigkeitsaspekte von allen im Finanzmarkt Tätigen zu berücksichtigen widersprochen. Jetzt sei diese Regelungslücke geschlossen worden.
Die Abfragepflicht von ESG-Aspekten von Finanzanlagen (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) wird nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für die genannten Berufsgruppen in Kraft treten. Damit wird schon ab Mitte April ohne eine Übergangsfrist gerechnet.
„Dass im Rahmen der Umsetzung der „Deutsche Sustainable Finance-Strategie“ der Bundesregierung das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ zum Gegenstand der Sachkundeprüfung gemacht werden soll, freut uns ebenfalls“, so BVK-Präsident Heinz. „Das hatten wir auch ebenfalls gefordert und sehen uns doppelt durch den Gesetzgeber bestätigt.“
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