§ 34 f-Vermittler: Endlich herrscht Klarheit!

Am 11. November 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf zu den erforderlichen Änderungen an der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt, mit dem zukünftig auch die § 34 f-Vermittler verpflichtet werden, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln.

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Ein Kommentar von VOTUM-Vorstand Martin Klein

Damit herrscht nun endlich Klarheit! Gemäß dem am 11. November 2022 vorgelegten Verordnungsentwurf für die Anpassung der FinVermV wird aus dem derzeit noch statischen Verweis auf die maßgebliche Delegierte Verordnung der EU ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Damit müssen § 34 f-Vermittler zukünftig die gleichen Pflichten erfüllen wie sie bereits heute für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten und in der Anlageberatung durch Banken gelten.

Wir begrüßen es, dass das Ministerium den seit Beginn der Präferenzabfragepflicht bestehenden Systemfehler endlich korrigiert. Klar ist aber: Aufgrund der weiterhin unvollständigen Datenlage – die auch von den Aufsichtsbehörden BaFin und EIOPA eingeräumt wurde – wäre es für alle Berater besser gewesen, wenn der Start erst im Frühjahr 2023 erfolgt wäre. Das hat VOTUM von Anfang an gefordert.

Die Finanzanlagenvermittler haben nunmehr den Vorteil, dass sie auf bereits erprobte Beratungstools für die Ermittlung der Präferenzabfragepflichten zurückgreifen können. Hierbei ist jedoch auch in der Zukunft mit einer dynamischen regulativen Entwicklung zu rechnen, da beispielsweise noch eine verbindliche europäischen Taxonomie für die Nachhaltigkeitsziele in Bereich S(Social) und G(Governance) fehlt.

Wenn es nicht zu allzu großen Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess kommt, ist damit zu rechnen, dass sich der Bundesrat im Laufe der ersten Plenarsitzungen im neuen Jahr mit diesem Entwurf auseinandersetzen werden. Man kann davon ausgehen, dass mit der Veröffentlichung der Verordnung im Laufe des Monats März 2023 im Bundesanzeiger gerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die in der Anlageberatung tätigen § 34 f-Vermittler verpflichtend die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen und berücksichtigen.

Der VOTUM Verband wird auch dieses Gesetzgebungsverfahren im Interesse der beratenden Unternehmen in Deutschland eng begleiten und sich an der Konsultation aktiv beteiligen.

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