Urteil: Poolmakler sind nicht rentenversicherungspflichtig

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Mit rechtskräftigem Urteil entschied das Sozialgericht Lüneburg, dass ein Versicherungsmakler nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig ist.

Das Urteil (Aktenzeichen: S 4  BA 32/19 vom 2. November) ging zugunsten eines von Wirth Rechtsanwälte vertretenen Versicherungsmaklers aus, der über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maklerpool Fonds Finanz Maklerservice GmbH zusammenarbeitete.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte per Bescheid eine Rentenversicherungspflicht des Maklers festgestellt, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei.

Vorliegend bestünde eine Anbindung an einen Maklerpool, womit die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool, dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile genutzt würden, so die DRV. Es sei fraglich, ob ohne diese Anbindung der Makler überhaupt Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könne.

Das Sozialgericht Lüneburg überzeugte die Argumentation der DRV nicht, sondern vielmehr die  Argumentation – des von Wirth Rechtsanwälte vertretenen – klagenden Maklers, welcher sich auf die Vertragsgestaltung mit Fonds Finanz und die faktische Gestaltung der Zusammenarbeit sowie das konkrete Verhältnis von Makler – Versicherer – Pool – Kunde bezog.

Klare Vertragsgestaltung

Das Gericht stellte fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“.

Das Gericht bezog sich auf die klare Vertragsgestaltung, die eindeutig von Handelsvertreterverträgen – wie sie zum Beispiel von Strukturvertrieben oder Ausschließlichkeitsorganisationen verwandt wird – abweicht. Es hob neben den Vorteilen einer Zusammenarbeit zwischen Makler und Pool – wie teilweise bessere Vermittlungsprovisionen, Übernahme der erforderlichen Korrespondenz und die Abrechnung der Vermittlungsprovision – hervor, dass dem Makler weder ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei.

Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit bestünden eindeutig nicht.

Ebenfalls für relevant erachtete das Gericht, dass der Vermittler frei ist, einen von ihm vermittelten Vertrag über den einen Pool, aber auch über einen anderen Maklerpool oder auch direkt bei der Produktgesellschaft einzureichen.

Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers von dem Pool sprach für das Gericht weiterhin, dass der Kläger die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder einen anderen Maklerpool verlangen kann.

Das Gericht äußert eindeutig: „Allein die tatsächliche Inanspruchnahme des Maklerpools der Fonds Finanz in einem frei bestimmten Umfang macht diese weder zur (alleinigen) Auftraggeberin des Klägers noch begründet dies eine wirtschaftliche, zur Versicherungspflicht führende Abhängigkeit des Vermittlers.“

Rechtsanwalt Norman Wirth begrüßt das Urteil ausdrücklich: „In Abgrenzung zu einem gegenteiligen und fachlich äußerst fragwürdigen Urteil des Bayerischen Landessozialgericht aus 2016 stellt das aktuelle Urteil richtigerweise klar, dass die einzelnen vom Makler aufgrund seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden und nicht der Maklerpool als seine Auftraggeber anzusehen sind.

Maklerpools und auch Maklerverbünde seien vielmehr Dienstleister mit hohem Mehrwert für die Maklerinnen und Makler und Garant für deren Unabhängigkeit, betont Norman Wirth abschließend.