Der Jahreswechsel bringt wichtige gesetzliche Änderungen mit sich, die Einfluss auf die private Finanzplanung haben. Was es ab dem 1. Januar 2023 für die Altersvorsorge zu beachten gilt.
Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird.
Wichtige Kennzahl steigt wieder
Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).
Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.
Rentner: Beitragsfreie bAV-Leistungen steigen
Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro.
Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.
Basis-Rente: Künftig vollständig absetzbar
Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.
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