Unverschuldeter Autounfall – was ist jetzt zu beachten?

© EdNurg – stock.adobe.com

Verkehrsunfälle sind in Deutschland leider keine Seltenheit. Doch welche Rechte haben die Opfer eines unverschuldeten Unfalls und was sollten sie beachten?

In Deutschland kommt es laut dem Statistischen Bundesamts (Destatis) jährlich zu mehr als zwei Millionen Autounfällen. Besonders unverschuldete Unfälle sind ärgerlich und führen oft zu Fragen wie: Wer muss die Reparaturkosten übernehmen? Muss ein Schmerzensgeld bezahlt werden? Wer bezahlt die Kosten für den Anwalt und den Mietwagen.

Das sollten man bei einem Unfall beachten:

  • Am Unfallort keine unverständlichen Formulare unterschreiben
  • Keine pauschalen Abtretungserklärungen von Werkstätten oder Mietwagenunternehmen unterschrieben
  • Bei einer vorhandenen Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung um Hilfe bitten und möglichst einen Anwalt einschalten
  • Die eigene Kaskoversicherung nur bei einem (mit)verschuldeten Unfall kontaktieren
  • Schadenersatzansprüche umgehend an die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung melden

Welche Ansprüche bestehen nach einem unverschuldeten Autounfall?

Bei einem unverschuldeten Autounfall muss der Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung zahlreiche Kosten übernehmen.

  • Kosten für die Reparatur
  • Wiederbeschaffungswert (ausgenommen Restwert) bei einem Totalschaden
  • Kosten für einen Kfz-Sachverständigen / einen Anwalt
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagenkosten
  • Schmerzensgeld / Verdienstausfall / Erstattung des Haushaltsführungsschadens
  • An- und Abmeldekosten des Fahrzeugs
  • Abschleppkosten / Standkosten / Entsorgungskosten

Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag?

Bei Bagatellschäden bis etwa 750 Euro reicht als Schadensnachweis in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung aus. Ist der Schaden höher, sollte man einen Kfz-Begutachter beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen muss bei einem unverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung bezahlen.

Totalschaden oder Reparaturschaden

Der KFZ-Gutachter entscheidet, ob nach einem Unfall ein Totalschaden oder ein Reparaturschaden vorliegt. Die Ansprüche gegenüber der Versicherung unterscheiden sich bei den Schadenstypen deutlich.

  • Bei einem Reparaturschaden muss die gegnerische Versicherung bei Einreichung der Reparaturrechnung die Reparaturkosten (brutto) erstatten. Entscheidet sich der Besitzer dafür, sein Auto nicht oder nur teilweise reparieren zu lassen, kann es sich die Reparaturkosten (netto) auszahlen lassen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer also nicht ausgezahlt.
    Die Höhe der Auszahlung bei einer fiktiven Abrechnung orientiert sich bei neuen Autos an den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstätten. Ist das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, muss die gegnerische Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung lediglich die Stundenverrechnungssätze einer normalen Fachwerkstatt bezahlen, wenn eine solche Werkstatt denselben Qualitätsstandard wie eine markengebundene Fachwerkstatt bieten könnte.
  • Bei einem Totalschaden ermittelt der Kfz-Gutachter den Wiederbeschaffungswert, den die gegnerische Versicherung Wiederbeschaffungswert erstatten muss. Alternativ können auch höhere Reparaturkosten erstattet werden, wenn diese maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen und das Fahrzeug gemäß der Vorgaben des Gutachters komplett repariert wird. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Fall also nicht möglich.

Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung

Innerhalb der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hat man bei einem unverschuldeten Unfall Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung. Das angemietete Fahrzeug muss dabei aus derselben Klasse wie das verunfallte Fahrzeug stammen. Um Nachteile zu vermeiden, sollten die Preise zudem vor der Anmietung nachweisbar verglichen werden.

  • Bei einem Reparaturschaden muss die gegnerische Versicherung den Mietwagen bezahlen, bis die Reparatur abgeschlossen ist. Liegt ein Totalschaden vor, muss sie die Kosten für den Mietwagen übernehmen, für die übliche Wiederbeschaffungszeit übernehmen. Diese wird durch den Kfz-Gutachter festgelegt.
  • Alternativ zu den Kosten für einen Mietwagen kann auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden. Diese ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und wird auf Wunsch vom Kfz-Gutachter festgelegt.

Wertminderung bei großen Unfallschäden

Bei größeren Unfallschäden ist der Wert des Fahrzeugs auch nach der durchgeführten Reparatur niedriger. Die gegnerische Versicherung muss deshalb die Wertminderung ebenfalls bezahlen, wenn diese von einem Kfz-Gutachter festgestellt wurde.

Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden

Wenn es bei dem unverschuldeten Unfall zu Schmerzen und Verletzungen gekommen ist, bestehen gegenüber der gegnerischen Versicherungen Ansprüche auf Schmerzensgeld und eventuell auf die Erstattung eines Haushaltsführungsschadens.

  • Wenn man Schmerzensgeld fordern möchte, müssen die Verletzungen durch einen Arzt dokumentiert werden. Die Berechnung der Höhe ist oft komplex. Eine erste Orientierung sind die sogenannten Schmerzensgeldtabellen.
  • Bei einer Verletzung muss die gegnerische Versicherung neben den Heilbehandlungskosten und dem Schmerzensgeld eventuell auch den Haushaltsführungsschaden ausgleichen. Dieser Schaden orientiert sich daran, welche Aufgaben die verletzte Person üblicherweise in ihrem Haushalt ausübte und welche davon durch den Unfall nicht mehr ausgeübt werden können.