Grundsätzlich kann jeder Bürger sein Erbe selbst bestimmen. Wenn jedoch kein Testament oder ein sogenannter Erbvertrag vorliegt, wird die Erbfolge gesetzlich geregelt. In erster Linie werden in diesem Zusammenhang Ehegatten und Kinder berücksichtigt. Die weitere Erbfolge unterliegt ebenfalls gesetzlichen Regelungen, welche selbst komplexe Sachverhalte in ausreichendem Umfang abdecken und keinen Interpretationsspielraum zulassen.
Grundsätzlich spielen die Verwandtschaftsverhältnisse eine wichtige Rolle im Rahmen der Erbfolge. Zunächst werden die nächsten Verwandten, wie zum Beispiel Kinder oder Enkel begünstigt. Entfernte Verwandte sind die nächsten in der Reihenfolge. Schließlich folgen Onkel, Tanten sowie Cousins. Dabei ist stets zu beachten, dass nähere Verwandte immer das Vorrecht vor weiter entfernten verwandten Personen haben.
Im deutschen Erbrecht ist in diesem Zusammenhang die Rede vom sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Demnach ist die 1. Ordnung in § 1924 BGB geregelt und umfasst die (Enkel-)Kinder (auch adoptierte) des Erblassers. Die 2. Ordnung ist in § 1925 BGB beschrieben und berücksichtigt Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Auch geschiedene Elternteile werden hier aufgeführt. Nach § 1926 BGB beinhaltet die 3. Ordnung Großeltern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Erblassers. Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte in den nachfolgenden Ordnungen nach § 1930 BGB grundsätzlich immer aus.
Weiterführende Frage kann an Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart sicherlich ausführlich beantworten und beispielsweise spezielle Frage zum Ehegattenerbrecht umfassend erläutern.
Erben der ersten Ordnung
Kinder und Ehegatten der verstorbenen Person kommt in der Erbfolge als ersten in Betracht. Innerhalb der ersten Ordnung erfolgt eine Einteilung der infrage kommenden Erben in sogenannte Stämme. Dabei bildet jedes Kind mit seinen Nachkommen einen eigenen Stamm, welcher wieder die Zuteilung des jeweils gleichen Erbanteils vorsieht.
Sind die Kinder des Verstorbenen bereits tot, erhalten die Enkelkinder das Erbe. Nicht eheliche Kinder, welche nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind ebenfalls erbberechtigt und stehen ehelichen Kindern in nichts nach.
Erben zweiter Ordnung
Die zweite Ordnung enthält alle noch lebenden Vorfahren eines Erblassers sowie deren Nachkommen. Sofern keine Kinder vorhanden oder diese bereits gestorben sind, kommt stets die zweite Ordnung als Erbe in Betracht. Leben noch beide Elternteile des Verstorbenen, erfolgt eine Aufteilung des Erbes zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil verstorbene, nehmen dessen Nachkommen, meist aus der dritten Ordnung, automatisch die Stelle ein.
Erbschaften der dritten Ordnung
Die dritte Ordnung kommt in der Regel nur sehr selten in der Praxis vor. Dennoch ist es wichtig, diesen Verwandtenkreis ebenfalls durch ein entsprechendes Gesetz zu berücksichtigen und gleichzeitig keine Fragen offenzulassen. Die Erbschaft fällt hierbei weit entfernten Verwandten zu, wenn keine Kinder, Enkel sowie Eltern und Neffen aus der ersten und zweiten Ordnungen mehr vorhanden sind.
In den allermeisten Fällen erhalten hierbei Großeltern und deren Nachkommen die Erbschaft in vollem Umfang. Ist bereits ein Teil der Großeltern verstorben, werden dessen Nachkommen berücksichtigt. Die Recherche nach derart weit entfernten Verwandten kann sich mitunter als überaus aufwendig gestalten.
Erbschaft durch den Staat
Ist kein Erbvertrag oder Testament vorhanden, greift die aufgeführte gesetzliche Regelung. Schlagen Erben jedoch ihren Anteil aus oder sind schlichtweg keine Erben vorhanden, erbt das Bundesland, in welchem die verstorbene Person lebte, alle Hinterlassenschaften des Erblassers. Nach § 1936 BGB erbt der Bund, wenn der Tod im Ausland eintrat und kein Wohnsitz hierzulande feststellbar ist. Der Staat ist grundsätzlich dazu berechtigt, nur einen Teil von eventuell hinterlassenen Schulden zu begleichen.
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