Amtlich: 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht ausgenommen!

© paulaphoto – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat gegenüber dem VOTUM Verband bestätigt, dass für § 34f-Vermittler die Pflicht zur Ermittlung von Nachhaltigkeitspräferenzen ab dem 02. August 2022 nicht gilt.

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand, VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V.

„Im Austausch mit dem BMWK hat man uns nun offiziell bestätigt, dass die maßgebliche Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf § 34f-Vermittler findet. Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führt nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen, da es sich nach Auskunft des einen starren Verweis auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294 handelt und somit spätere Änderungen der Verordnung nicht durch die Verweisung erfasst sind“, erklärt VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Die Auskunft des Ministeriums ist damit eindeutig: Finanzanlagenvermittler sind weder auf Grund von direkt geltenden EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Gleichzeitig wird von dem Ministerium jedoch die Hoffnung geäußert, dass die Finanzanlagevermittler diese Anforderung freiwillig erfüllen. Klein erklärt:

Wir gehen aufgrund ergänzender Informationen davon aus, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern der Gesetzgeber aktiv werden muss.

Diese Annahme beruht auf der Regelung des Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II. Mitgliedsstaaten, die von der sogenannten Bereichsausnahme Gebrauch machen, sind verpflichtet, hinsichtlich der Anforderungen an die Berufsausübung, der der Bereichsausnahme unterliegenden Personen bezüglich des Verbraucherschutzes, die gleichen Wohlverhaltensregeln umzusetzen, wie sie für Wertpapierfirmen gelten.

Zu den Wohlverhaltensregeln gehört insbesondere die Durchführung einer vollständigen Geeignetheitsprüfung, so dass der deutsche Gesetzgeber gezwungen sein wird, die FinVermV kurzfristig anzupassen.

Die Mühlen des Gesetzgebers mahlen bekanntlich langsam, so Klein. Es sei demnach nicht damit zu rechnen, dass dieses Verfahren zur Anpassung der Verordnung, bei dem auch der Bundesrat beteiligt werden müsse, vor dem 02. August 2022 abgeschlossen sein werde. Die nächstmögliche Plenarsitzung erfolge am 08. Juli. Bis dahin ist nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechende Vorlage erstellt werde.

Klein fasst zusammen: Damit stehe die Branche nunmehr vor der absurden Situation, dass ein Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet sei, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln, sofern er eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittele – der gleiche Vermittler bei einer Fondsparplan-Vermittlung hierzu jedoch nicht verpflichtet sei.

Ungeachtet dessen, wie VOTUM diese Ausnahme angesichts des herrschenden Chaos kurz vor Scharfstellung der Verordnung bewerte, begrüße man diese Klarstellung seitens des Ministeriums, welche der VOTUM Verband in engem Schulterschluss mit weiteren Vermittlerverbänden wie dem AfW nun erwirkt habe, fügt Klein hinzu. Man teile selbstverständlich die Überzeugung des AfW, dass die Vermittler dennoch gut beraten seien, sich so früh wie möglich auf den Weg machen, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen.

Bild (2): © VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V.