Nachfolge im Unternehmen: Pensionsverpflichtungen als Hemmschuh?

38.000 Unternehmen gehen in Deutschland jährlich an einen Nachfolger über. Bestehende Pensionszusagen werden dabei oft erst während des Übergangs genauer geprüft. Früher wäre jedoch besser, denn Pensionsverpflichtungen beeinflussen Bilanz, Liquidität und Unternehmenswert. Daher gilt: Die Unternehmensnachfolge frühzeitig planen. Was ist dabei hinsichtlich der bestehenden Versorgungssysteme zu beachten?

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Zu den wichtigsten Fragen bei der Unternehmensübergabe gehört die nach dem Unternehmenswert und dem sich daraus ergebenden Kaufpreis. Die Vorstellungen von Käufer und Verkäufer sind hier häufig sehr unterschiedlich. Ein entscheidender Posten dabei seien die Pensionsverpflichtungen, betont Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH.

Denn der bisherige Unternehmer möchte die bAV der Mitarbeiter sowie seine Pensionszusagen unabhängig vom künftigen Schicksal der Firma gesichert sehen. Der Käufer dagegen wünscht ein Unternehmen möglichst ohne diese betriebsfremden Risiken. Bei Pensionszusagen sind dies zum Beispiel die Langlebigkeit der Versorgungsberechtigten, die Zinssituation am Kapitalmarkt und auch die Inflation. Dazu kommen mögliche Deckungslücken durch eine unzureichende Finanzierung beziehungsweise Risikovorsorge, ergänzt der Longial Experte.

Unbelastete Nachfolge innerhalb der Familie

Bei der familiären Nachfolge können Pensionsverpflichtungen ebenfalls einen Hemmschuh darstellen. Die Kinder wollen entlastet, die Pensionszahlungen des familiären Vorgängers müssen jedoch sichergestellt sein.

Pensionsverpflichtung frühzeitig prüfen

Bereits vor Beginn der Überlegungen zum Verkauf oder zur familieninternen Nachfolge sollten Verpflichtungen aus betrieblichen Versorgungswerken und Pensionsverpflichtungen auch für ehemalige Geschäftsführer und Gesellschafter geprüft werden. Entsprechen die Regelungen der aktuellen Rechtslage, gibt es offene Fragen mit Betriebsrat oder Versorgungsberechtigten zu klären oder sind Pensionsverpflichtungen vollständig beziehungsweise im gewünschten Umfang ausfinanziert? Hoppstädter informiert:

Für Pensionsverpflichtungen gibt das jährliche versicherungsmathematische Gutachten, mit dem die Auswirkungen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens ermittelt werden, erste Hinweise. Darauf lassen sich Konzepte und Handlungsalternativen aufbauen.

Für Pensionsverpflichtungen bieten sich drei Lösungen an:

  • die Auslagerung der erdienten Teile und laufender Renten der bestehenden Versorgungsverpflichtungen,
  • die ganz oder teilweise Ausfinanzierung der Versorgungszusagen und
  • im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführern der Verzicht auf noch nicht erdiente Teile der zugesagten Versorgungsleistungen.

Bei einem Verzicht auf Teile der zugesagten Versorgungsleistungen muss sehr darauf geachtet werden, Fehler zu vermeiden. Denn die können für den Versorgungsberechtigten zu gravierenden steuerlichen Belastungen führen. Wenn man sich aber an die Spielregeln der Finanzverwaltung halte, sei das eine einfache und schnell umsetzbare Option, so der Longial Experte. Für Auslagerung und Ausfinanzierung bedarf es meist mehr Zeit und vor allem Liquidität des Unternehmens. Hoppstädter erläutert:

Die Auslagerung bringt neben der unmittelbaren Entlastung der Bilanz und der GuV häufig Vorteile bei der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungssteuer mit sich und führt regelmäßig zu einer Steigerung des Unternehmenswertes. Das wirkt sich in der Regel auf den Kaufpreis des Unternehmens aus.

Oft Voraussetzung für Nachfolgeregelung

Die Prüfung bestehender Versorgungslasten beziehungsweise Risiken in Versorgungswerken kann unter Umständen Voraussetzung für einen Verkauf sein. Die Longial habe schon mehrere Fälle begleitet, bei denen die Transaktion an den Versorgungsverpflichtungen zu scheitern drohte und in einigen Fällen auch leider gescheitert sei. Gehe man die Themen frühzeitig, in Ruhe und ohne Druck eines potenziellen Erwerbers oder Nachfolgers an, finden sich fast immer Lösungen, die allen Beteiligten nützlich seien – den Versorgungberechtigten, dem Verkäufer, aber auch den Nachfolgern, resümiert Hoppstädter.

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