Es ging um sechs Euro plus Portokosten. So viel hätte es gekostet, der Patientin die Unterlagen ihrer Behandlung auf einem USB-Stick zuzusenden. Doch die Klinik weigerte sich und beharrte auf einer Kostenübernahmeerklärung.
Die Patientin, nach deren Ansicht die Behandlung fehlerhaft verlaufen war, weigerte sich jedoch und forderte die kostenlose Herausgabe der vollständigen Behandlungs-Dokumentation als PDF-Dokument.
Dabei bezog sie sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in deren Anwendungsbereich nach Auskunft der ARAG Experten auch die Speicherung gesundheitsbezogener Daten fällt.
Vor Gericht zog die Klinik den Kürzeren: Der Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe ihrer vollständigen Daten war gerechtfertigt, auch ohne Angabe, wofür sie die Unterlagen benötigt (Landgericht Dresden, Az.: 6 O 76/20).
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