Es ging um sechs Euro plus Portokosten. So viel hätte es gekostet, der Patientin die Unterlagen ihrer Behandlung auf einem USB-Stick zuzusenden. Doch die Klinik weigerte sich und beharrte auf einer Kostenübernahmeerklärung.
Die Patientin, nach deren Ansicht die Behandlung fehlerhaft verlaufen war, weigerte sich jedoch und forderte die kostenlose Herausgabe der vollständigen Behandlungs-Dokumentation als PDF-Dokument.
Dabei bezog sie sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in deren Anwendungsbereich nach Auskunft der ARAG Experten auch die Speicherung gesundheitsbezogener Daten fällt.
Vor Gericht zog die Klinik den Kürzeren: Der Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe ihrer vollständigen Daten war gerechtfertigt, auch ohne Angabe, wofür sie die Unterlagen benötigt (Landgericht Dresden, Az.: 6 O 76/20).
Themen:
LESEN SIE AUCH
Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensgründung
Mit Recht gut informiert: Das Kompendium für den Versicherungsmakler
Einführung und Handlungsempfehlung zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz
Ende der uneingeschränkten Einsicht in das Transparenzregister
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
PKV: Dürfen Geschlechtsangleichungen ausgeschlossen werden?
KI-Regulierung in der Praxis: AfW veröffentlicht Leitfaden für Vermittler
Ostseehochwasser: Verbraucherschützer planen Musterklage gegen Versicherer
BGH bestätigt Gefährdungshaftung: Hundehalter haftet, Versicherung kann schützen
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.