Ist ein digitaler Vertragsdokumentengenerator zulässig?

Veröffentlichung: 09.09.2021, 10:09 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein juristischer Fachverlag einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben darf, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.

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Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit. Kunden können den Service im Rahmen eines Abonnements oder über den Einzelkauf nutzen.

Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er - überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren - beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 8. Oktober 2019 - 31 O 35/19) . Auf die Berufung der Beklagten hatte das OLG Köln (Urteil vom 19. Juni 2020 - 6 U 263/19) den Unterlassungsantrag jedoch abgewiesen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof  die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der BGH erklärt, dass die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators keine nach § 3a UWG unlautere Handlung ist, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt.

Die Tätigkeit der Beklagten besteht darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei wird sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Vielmehr wurde Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen entwickelt und programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat.

Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwartet deshalb auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
  • § 2 Abs. 1 RDG: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • 3 RDG: Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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