Arbeitgeberzuschuss bald Pflicht für bAV-Altverträge

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Bereits seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber laut Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet, eingesparte Sozialabgaben an ihre Mitarbeiter weiterzugeben, wenn sie Teile ihres Lohnes oder Gehaltes in eine Betriebsrente (bAV) umwandeln. Das galt bislang nur für ab 2019 abgeschlossene Verträge.

Ab dem 1. Januar 2022 kommen auch Mitarbeiter mit älteren Verträgen in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Dieser Zuschuss wird nur bei einer Entgeltumwandlung in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds verpflichtend. Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen ist auch weiterhin kein Zuschuss vorgeschrieben.

SIGNAL IDUNA empfiehlt Arbeitgebern, bereits jetzt damit zu beginnen, sämtliche Vereinbarungen prüfen und anpassen zu lassen, damit die gesetzlichen Vorschriften termingerecht umgesetzt werden können.

Daniel-Alexander Windt, Tribe Lead Produkte und Lösungen Leben bei SIGNAL IDUNA rät:

Arbeitgeber sollten die verbleibenden Monate nutzen und sich mit ihren Firmenvermittlern beraten, beispielsweise darüber, ob zusätzlich zu bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen ab 2022 auch ein Pflichtzuschuss geleistet werden muss.

Windt gibt zu bedenken, dass tarifvertragliche Regelungen von den gesetzlichen Vorgaben abweichen könnten. Auch diese gelte es also zu prüfen.

Bereits seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber laut Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet, eingesparte Sozialabgaben an ihre Mitarbeiter weiterzugeben, wenn sie Teile ihres Lohnes oder Gehaltes in eine Betriebsrente umwandeln.

Das galt bislang nur für ab 2019 abgeschlossene Verträge. Ab dem 1. Januar 2022 kommen auch Mitarbeiter mit älteren Verträgen in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Dieser Zuschuss wird nur bei einer Entgeltumwandlung in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds verpflichtend. Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen ist auch weiterhin kein Zuschuss vorgeschrieben.

Besondere Lösungsangebote und individueller Service

SIGNAL IDUNA hält für Arbeitgeber ein umfangreiches Informations- und Lösungspaket zu diesem Thema bereit. So können die Zuschüsse des Arbeitgebers direkt in bestehende Versicherungsverträge einfließen.

Das gilt in diesem Jahr auch noch für Verträge, die ab 2007 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge bietet der Versicherer einen Ergänzungsvertrag an, der auf der neuesten Produktgeneration basiert.

Darüber hinaus bietet die SIGNAL IDUNA individuelle Lösungen für Arbeitgeber zur Umsetzung und Verwaltung von Zuschüssen an. Dank durchgehend digitaler Prozesse in der bAV lässt sich der Aufwand für die Firmenchefs und ihre Personalverantwortlichen erheblich reduzieren.

Mitte dieses Jahres wurde für eine schnelle und direkte Kommunikation eine weitere Ausbaustufe des digitalen Postfachs für Arbeitgeber freigeschaltet. Darüber können diese jederzeit von webfähigen Endgeräten aus auf alle wichtigen Vertragsdokumente zugreifen.

Daniel-Alexander Windt empfiehlt den Arbeitgeberzuschuss als einen attraktiver Baustein, um Mitarbeiter für eine betriebliche Altersversorgung zu motivieren und gleichzeitig an das Unternehmen zu binden. Insofern sei die bevorstehende Zuschusspflicht für Altverträge zugleich auch eine Chance zur Mitarbeiterbindung.

Weitere Mitarbeiterbindungen gibt es in Form von geldwerten Vorteilen, die meist einer sachlichen Leistung entspricht.

Der Vorteil laut lexware.de „Sie als Arbeitgeber*in können viele dieser Vergütungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. In dem Fall tauchen Sie in der Lohnabrechnung gar nicht auf. Andere wiederum werden pauschal versteuert. Doch der finanzielle Vorteil ist in jedem Fall gegeben.“