Die Auswirkungen der Coronakrise ziehen sich im Dominoeffekt nach und nach durch alle Bereiche. Auch Vermieter von Privat- und Gewerbeimmobilien spüren mittlerweile die Not ihrer Mieter, die durch ausbleibende Einnahmen die Mieten nicht mehr zahlen können. Vielerorts gibt es dafür auch ein Entgegenkommen.
Doch dabei tut sich unter Umständen ein steuerliches Problem auf. Entspricht die Miete nicht mindestens 50 Prozent des Ortsüblichen, kürzt der Fiskus normalerweise den Werbungskostenabzug anteilig. Bei coronabedingten Mietminderungen gilt das jedoch nicht, erläutert Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin.
Für Wohnimmobilien gilt seit langem, dass diese zumindest zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet werden müssen. Auch bei Gewerbeimmobilien und der Vermietung von Ferienwohnungen schaut der Fiskus bei Leerstand und Verlusten ganz genau hin.
„Wer zu billig vermietet, dem wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Das führt dazu, dass trotz einer geringen Mieteinnahme noch Gewinne zu versteuern sind, die wirtschaftlich gar nicht entstanden sind“, warnt Steuerberater Dietrich Loll.
„Dass das natürlich nicht richtig sein kann, hat nun auch der Gesetzgeber erkannt.“
Die maßgebliche Schwelle, bei der die Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anteilig gekürzt werden, wurde daher seit Jahresanfang von 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete auf 50 Prozent herabgesenkt. Das bedeutet: Vermieter privater Immobilien können ihre Werbungskosten künftig auch dann in vollem Umfang abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.
Einzige Einschränkung
Liegt die Miete zwischen 50 Prozent und 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss mithilfe einer Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren zusätzlich nachgewiesen werden, dass überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Für die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist zwar keine Kürzung der Werbungskosten vorgesehen.
Aber im Verlustfall, insbesondere aufgrund eines längeren Leerstands, muss auch hier grundsätzlich die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose nachgewiesen werden.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun für Vermieter von Mietwohnungen Entwarnung gegeben. Coronabedingte Mieterlasse sind weder bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise der Begrenzung des Werbungskostenabzugs noch bei der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass so getan werden kann, als hätte es den Mieterlass nicht gegeben.
„Wurden Mietstundungen oder -erlasse vereinbart, sollten Vermieter keinesfalls zögern, ihr zuständiges Finanzamt hiervon zu unterrichten und gegebenenfalls die eigenen Steuervorauszahlungen nach unten anpassen lassen“, empfiehlt Steuerberater Dietrich Loll.
Bild: © Kittiphan – stock.adobe.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Immobilienpreise gehen in Seitwärtsbewegung über
Die knapp zweijährige Abwärtsentwicklung der Immobilienpreise in Deutschland wurde im zweiten Quartal dieses Jahres aufgehalten: Der Immobilienpreisindex des Verbands deutscher Pfandbriefbanken erreichte einen Wert von 175,5 Punkten und lag 0,5 Prozent üb er dem Werts im ersten Quartal 2024.
Mehr Immobilienkredite ausgereicht als im Vorquartal
Das Neugeschäft in der Immobilienfinanzierung der vdp-Mitgliedsinstitute verzeichnete in Q3/2023 eine leichte Belebung: Mit einem Volumen in Höhe von 30,7 Mrd. Euro stiegen die Kreditzusagen für Wohn- und Gewerbeimmobilien im Vergleich zum Vorquartal um 15,8 Prozent an.
In diesen Regionen rentiert sich eine Eigentumswohnung gegenüber der Miete
Der Postbank Wohnatlas identifiziert 83 Regionen, in denen Käufer*innen 2022 maximal fünf Prozentpunkte mehr ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Finanzierung ausgeben mussten als für die Mietzahlungen.
Quo vadis, Wohngebäudeversicherung?
Das Immobilien Cover von ASSPICK richtet sich an freie Vermittler beziehungsweise Maklerorganisationen, die eine persönliche und authentische Betreuung wertschätzen. Es beinhaltet einen umfangreichen Schutz für Ein- und Mehrfamilienhäuser und bietet individuelle Rahmenvereinbarungen für Wohnungsverwalter.
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
BFH-Urteil zum freiwilligen Wehrdienst: Wann Kindergeld trotz Soldatendienst gezahlt wird
Der Bundesfinanzhof schafft Klarheit: Ein freiwilliger Wehrdienst allein begründet keinen Anspruch – doch wer ausbildungswillig ist und keinen Platz findet, kann profitieren. Was das Urteil für Familien bedeutet.
Geldanlage: Sicherheit vor Rendite – aber mit wachsender Risikobereitschaft
Für die meisten Deutschen steht Sicherheit bei der Geldanlage weiterhin an erster Stelle. Das zeigt eine aktuelle repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der BarmeniaGothaer. Während klassische Sparformen dominieren, gewinnt das Interesse an renditestärkeren Alternativen wie Fonds und Aktien langsam an Bedeutung.
Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe: Über 666 Millionen Euro an Gläubiger verteilt
In den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften wurde nunmehr die vierte Abschlagsverteilung vorgenommen. Insgesamt rund 122 Millionen Euro wurden an mehr als 54.000 Gläubiger ausgezahlt.

Steuerbonus aus der Nebenkostenabrechnung
Versteckte Steuerersparnis in der Betriebskostenabrechnung: Wer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gezielt nutzt, kann jährlich mehrere hundert Euro direkt von der Steuer abziehen. Was § 35a EStG erlaubt, wie man eine Bescheinigung bei der Hausverwaltung anfordert – und worauf Mieter und Eigentümer jetzt achten sollten.