Wenn der Versicherungsmakler mit der Gewerkschaft konkurriert

Versicherungsmakler, Vertreter und Berater sind nicht die einzigen Akteure auf dem Markt der Versicherungsvermittlung. Auch Gewerkschaften versprechen ihren Mitgliedern mitunter Beratung und Vermittlungshilfe in Versicherungsangelegenheiten. Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft. Das gilt nur solange der Wettbewerb fair läuft.

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In diesem Sinne hat das Kammergericht Berlin (Az. 5 W 1131/20) in einem Beschluss jüngst der Mandantschaft der Kanzlei Michaelis bestätigt, dass sich auch Gewerkschaften an die Regeln des Wettbewerbs halten müssen.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherungsmakler, die BeamtenCircle Versicherungsmakler GmbH, sich auf die Beratung von Beamten spezialisiert und Anwärter und Anwärterinnen der Polizeiakademie bei ihrer amtsärztlichen Untersuchung angesprochen.

Ebenfalls vor Ort war eine örtliche Polizeigewerkschaft, die DPolG, beziehungsweise der Landesverband Berlin. Diese Gewerkschaft hatte Vertreter mit Kleidung, Logos etc. mit dem Namen und der Beschriftung der Gewerkschaft ausgestattet, sodass diese Vertreter mit Unterstützung der Gewerkschaft ebenfalls Anwärter aktiv auf den Versicherungsbedarf ansprachen.

Die Gewerkschaft mit den Personen vor Ort verteilte darüber hinaus ein Flugblatt, in welchem sie wettbewerbswidrig ihre Konkurrenz (unter anderem den von uns vertretenen Makler) herabsetzte. Konkret schrieb sie in dem Flugblatt:

Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein.

Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt ist eine Eigenschaft, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann.

Wir warnen vor den unseriösen Maklern,...

Das Flugblatt war einerseits wettbewerbswidrig herabsetzend gegen den Makler gerichtet und warb andererseits damit, dass die Gewerkschaft eine „neutrale“ Beratung anbieten würde.

Abwehr unlauterer Praktiken

Der Makler wendete sich gegen diese unlautere Praktik der Gewerkschaft vor Gericht und bekam in der zweiten Instanz vor dem Kammergericht Recht.

Gewerkschaften können wie andere Makler oder Unternehmer auch den Wettbewerbsregeln des UWG unterliegen. Wenn sie Mitglieder mit dem Versprechen der Versicherungsvermittlung werben, dann ist dies eine geschäftliche Handlung nach § 3 UWG.

Diese Frage war bisher nicht voll geklärt und das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 52O 355/20) hatte in erster Instanz eine gegenteilige Auffassung vertreten. Unser Makler kämpfte aber weiter und es hatte sich gelohnt!

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