In der sogenannten „Corona-Krise“ hilft der Staat, etwa durch Steuererleichterungen – wie beispielsweise auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen und Stundung. Dies betrifft Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer; nicht jedoch Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Die Sozialversicherung konnte ebenfalls gestundet werden.
Zahlungen für Mieten, Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet konnten unter Bedingungen, die zumindest später auch beweisbar sein müssen, vorübergehend ausgesetzt werden. Dies bedeutet eine Zunahme der Schulden, ab jetzt und für die Zukunft.
Banken reagieren zurückhaltend bei Hilfskrediten
Am wirksamsten waren staatliche Zuschüsse ohne Rückzahlungspflicht. Zudem bei liquiden Arbeitgebern die Option, steuer- und sozialversicherungsfrei einen Bonus von bis zu 1.500 Euro den Arbeitnehmern zusätzlich zu gewähren (BMF v. 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342 20 10009 001). Gerichte urteilten, dass Corona-Hilfen pfändungsfrei sind (LG Köln, Urteil vom 23.05.2020, Az. 39 T 57/20; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286 AO) – Altschulden bleiben damit also auch ungetilgt.
Die Insolvenzwelle kommt nach dem 30.09.2020
Vom 01.03. bis 30.09.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt; mit Verlängerungsoption für den Minister bis 31.03.2021. Einen Turboeffekt dürften die gestundeten und dann fällig werdenden angewachsenen Schulden besitzen; einschließlich Kreditrückzahlungspflichten auch gegenüber dem Staat.
Hinzu kommt als Hürde, dass das einschlägige Strafrecht nicht suspendiert wurde. Bei Gastwirten schätzen Insider gegenwärtig, dass bis zu mehr als 60 Prozent sowieso aufgeben werden – Liquidation oder Insolvenz.
Das UN World Food Programme (WFP) rechnet mit einer Hungerpandemie, welche im April bereits 265 Millionen Menschen lebensbedrohlich gefährdete. Die International Labour Organisation (ILO) schätzte zu dieser Zeit, dass weltweit nahezu jeder zweite Arbeitsplatz wegfällt und die Existenzgrundlage dann fehle.
Bis zum Totalverlust reichen die Risiken bei privater und betrieblicher Altersvorsorge
Dass beim Steuerverlagerungsmodell Riestersparen und Basisrente zwar die private Verpfändung durch den Versicherungsnehmer unterbunden ist, bedeutet keinesfalls einen kompletten Schutz vor hoheitlicher Pfändung und/oder Verwertung mittels Einziehung durch den Insolvenzverwalter. Jedoch lässt sich dies prüfen und häufig legal gestalten – selbst bei normalen Lebensversicherungen.
Besonders bitter ist es für Arbeitnehmer, wenn sie es versäumten, den Insolvenzschutz der eigenen betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und sicherzustellen, um sich später vom Insolvenzverwalter an den Pensionssicherungsverein verweisen zu lassen – mit guter Aussicht auf eine faktische Minderung der eigenen Ansprüche.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 219/11) eröffnete dem Insolvenzverwalter weitergehende Möglichkeiten, auf das Vermögen der Mittelstandskapitalgesellschaft zur Rückdeckung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zuzugreifen; insbesondere bei Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter.
Anfechtbarkeit der Verpfändung einer Rückdeckung an den Geschäftsführer
Der BGH hat entschieden, dass für eine Anfechtung der Bestellung von Sicherheiten für den Geschäftsführer (zum Beispiel Verpfändung oder Abtretung) durch Insolvenzverwalter beziehungsweise Gläubiger nach § 135 Insolvenzordnung (InsO) es ausreichend ist, wenn der Geschäftsführer mit 50 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt ist und zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Nach der seit 01.11.2008 gültigen gesetzlichen Regelung sind nämlich solche Sicherheiten (zum Beispiel Verpfändung einer Lebensversicherung), die die Gesellschaft in den letzten zehn Jahren gewährt hat, anfechtbar – auch wenn seinerzeit damit nicht die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung verbunden war.
Dies gilt nicht nur für Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen des Gesellschafters, sondern auch für Rechtsverhältnisse, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entsprechen. Für die spätere Pension hat der Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbracht, sich den Lohn jedoch teilweise nicht ausbezahlen lassen, sondern wirtschaftlich bei seiner Gesellschaft dieses Geld darlehensähnlich bis zum Erreichen des Rentenalters stehen lassen:
Dies spricht stark für die Annahme eines darlehensähnlichen Geschäfts. Würde es keine Sicherheit geben, also zum Beispiel keine Verpfändung, dann wären allenfalls Rechtshandlungen aus dem letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung anfechtbar – also etwa die Tilgung von Gesellschafterdarlehen ohne Kreditsicherheit.
Auch unangemessen hohe Pensionszusage anfechtbar
Handelt es sich um eine unangemessen hohe Pensionszusage, wird der Insolvenzverwalter nach § 134 InsO von einer (gemischten beziehungsweise teilweisen) Schenkung ausgehen und anfechten (LG Bochum, Urteil vom 10.5.2011, Az. 9 S 251/10). Diese Möglichkeit besitzt auch jeder normale Gläubiger, der ansonsten keine Vollstreckung mehr mit Erfolg hat durchführen können.
Selten wirksamer Schutz durch Treuhandmodelle
Eine die Gläubiger der Mittelstands-GmbH stets benachteiligende Treuhandvereinbarung gilt als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem das Treugut entsteht (BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 105/05).
Erfolgt der Aufbau einer Rückdeckung (zum Beispiel in einer Lebensversicherung oder über ein Wertpapierdepot) durch laufende Einzahlungen oder erfolgt die dingliche Übertragung von Vermögen auf einen Treuhänder, so ist im Zweifel erst der zeitlich letzte Teilakt bei mehraktigen Rechtsgeschäften maßgeblich.
Würden dem Treuhänder gegen den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wirksame Einreden zustehen, welche die Mittelstands-GmbH nicht erheben konnte, so ist bereits die Zahlung an den Treuhänder gläubigerbenachteiligend und damit anfechtbar.
Anfechtung nach Werbung mit Insolvenzschutz durch Produktgeber
Bereits das Ziel, auch einen Vermögensschutz (Asset Protection) durch Verpfändung der Rückdeckung einer Pensionszusage zu verfolgen, selbst in wirtschaftlich guten Zeiten der Mittelstands-GmbH, eröffnete dem Insolvenzverwalter bisher schon wegen bedingt vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung die Anfechtung nach § 133 InsO (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2002, Az. 7 U 152/01).
Neu ist nun, dass es auf das Ziel der Gläubigerbenachteiligung gar nicht mehr ankommt, soweit ein als darlehensähnlich zu beurteilendes Geschäft zugrunde liegt.
Vertriebsmärchen der Insolvenzsicherheit bei verpfändeten Rückdeckungsversicherungen Je nach Ausgestaltung der Pensionszusage mit Rückdeckung, einschließlich Treuhandmodell, kann der Insolvenzverwalter wie auch jeder normale Gläubiger bis zu mehr als zehn Jahre rückwirkend auf die seitdem entstandenen Rückdeckungsmittel des geschäftsführenden Gesellschafters ohne Weiteres zugreifen, sofern dieser mindestens zu 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt und zur Alleingeschäftsführung berechtigt ist.
Problemlösung häufig nicht im inländischen Rechtsraum
Zunächst einmal gilt Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht nur im Inland. Nur durch wirksame Rechtswahl kann ein Vermögensschutz im Einzelfall im Ausland erreicht werden. Hintergrund ist die rechtspolitische Entscheidung zwischen dem Interesse der Gläubiger einerseits und dem Interesse des Staates sowie der Mitarbeiter und Geschäftsführer an einer Sicherstellung der Altersversorgung andererseits.
Dies zu gestalten, ist Versicherungsmaklern jedoch nicht möglich, denn in aller Regel wird durch die Einschaltung irgendeiner Mittelsperson aus dem In- oder Ausland die Wahl ausländischen Rechts nichtig sein.
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