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§ 133 InsO
Weitere News
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AntonioDiaz – stock.adobe.com (2) © Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala (3) © Aktuariat Schramm
10.11.2020
Recht
Corona-Hilfen: Mit Staatshilfe in Insolvenz und Altersarmut
In der sogenannten „Corona-Krise“ hilft der Staat, etwa durch Steuererleichterungen – wie beispielsweise auf Antrag die Herabsetzung von Vorauszahlungen und Stundung. Dies betrifft Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer; nicht jedoch Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. Die Sozialversicherung konnte ebenfalls gestundet werden.
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26.04.2016
Urteile
Vorsicht bei gerichtlichen Ratenvergleichen
Der BGH (Bundesgerichtshof) verurteilte jüngst einen Transportunternehmer, an einen Insolvenzverwalter 4.500 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen (Urteil v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15); Grundlage des Urteils war die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO (Insolvenzordnung). Nach dieser Vorschrift kann der Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag liegende Zahlungen zurückfordern.