Die private Erwerbsminderungsrente als Vorsorgealternative

Die private Erwerbsminderungsrente als Vorsorgealternative
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Bei der Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft bieten die meisten Vermittler ihren Kunden eine Berufsunfähigkeitsversicherung an. Dabei können die Beiträge vor allem für ältere oder handwerklich tätige Kunden schon einmal höher ausfallen und das verfügbare Vorsorgebudget des Kunden übersteigen.

In vielen Fällen wird nun die Rentenleistung oder auch die Versicherungsdauer beschnitten, um die Aufwendungen für den Versicherungsschutz an den Rahmen des Vorsorgebudgets anzupassen. Eine Vorgehensweise, die den Vermittler im Versicherungsfall in erhebliche Erklärungsnöte bringen kann.

Vorsorgealternativen vorstellen

Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Werfen wir einmal einen Blick in die Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte (DIN 77230). Hier wird der Sollwert für die Absicherung der Arbeitskraft mit 80 Prozent des Nettoerwerbseinkommens benannt. Kann dieser Sollwert mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem anderen Sozialversicherungsträger, ergänzt um eine betriebliche oder private Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht abgebildet werden, sollte der Vermittler immer alternative Vorsorgelösungen berücksichtigen. Mit dem Aufzeigen alternativer Versicherungslösungen stellt der Vermittler seine Expertise unter Beweis. Gleichzeitig führt er den Kunden von einer Ja-nein- auf eine Entweder-oder-Entscheidungsebene.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass nicht dem Vermittler, sondern nur dem Kunden die finale Entscheidung über das einzusetzende Vorsorgeinstrument zukommt. Es ist natürlich auch die Entscheidung des Kunden, wie der Versicherungsschutz und die Versicherungsdauer bemessen werden sollen. Sofern der Kunde an dieser Stelle von den Empfehlungen des Vermittlers abrückt, sollte dies unbedingt in der Beratungsdokumentation erfasst werden.

Die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente

Die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente wird oft in einem Atemzug mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung aufgezählt. Eine genauere Betrachtung und eine Abgrenzung gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist dabei aber unerlässlich.

Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung stellt der Versicherungsschutz der Erwerbsminderungsversicherung – wie die Tarifbezeichnung bereits vermuten lässt – auf eine Erwerbsminderung der versicherten Person ab. Während der Begriff einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von den Gesellschaften teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt und sehr unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen definiert werden, agiert die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente im Gleichklang mit dem Sozialgesetzbuch VI.

Bei Abschluss einer Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente kann der Antragsteller zwischen einer Absicherung der Risiken teilweise und volle Erwerbsminderung oder einer Begrenzung des Versicherungsschutzes auf eine volle Erwerbsminderung wählen. Im Fall einer bedingungsgemäßen vollen Erwerbsminderung kommt die vertraglich vereinbarte Rentenleistung zur Auszahlung. Sofern der Versicherungsschutz umfassend vereinbart wurde, erhält der Versicherungsnehmer im Fall einer bedingungsgemäßen teilweisen Erwerbsminderung die halbe Erwerbsminderungsrente ausbezahlt.

Definition der teilweisen/vollen Erwerbsminderung

Bei der Definition einer leistungsbegründenden teilweisen oder vollen Erwerbsminderung stehen die Versicherungsbedingungen für die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente im Schulterschluss zur Rechtsnorm des § 43 SGB VI. Eine volle Erwerbsminderung liegt demnach vor, wenn die versicherte Person rückblickend oder in der Projektion voraussichtlich für mindestens sechs Monate infolge von Krankheit, Unfall oder körperlichem Kräfteverfall außerstande war, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beurteilung einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt dabei den allgemeinen Arbeitsmarkt,  das heißt, die bisherige Berufstätigkeit der versicherten Person bleibt in der Leistungsprüfung unberücksichtigt.

Eine leistungspflichtige Erwerbsminderung kann mit einem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Der Versicherer behält sich jedoch eine eigene Leistungsprüfung vor. Dies ist auch erforderlich, da sich während der Vertragslaufzeit die sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen ändern können und dann unter Umständen kein Gleichklang mehr mit den Versicherungsbedingungen gegeben ist.

Sofern die versicherte Person unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zwischen drei und sechs Stunden erwerbstätig sein kann, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Ein leistungspflichtiger Versicherungsfall kann auch mit einer Pflegebedürftigkeit der versicherten Person begründet werden. Sofern mindestens der Pflegegrad 2 nachgewiesen werden kann, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

In diesem Zusammenhang ist positiv hervorzuheben, dass eine leistungspflichtige Pflegebedürftigkeit wahlweise mit einem Leistungsbescheid der für den Versicherten zuständigen Pflegekasse oder auf der Grundlage von ADL-Kriterien  (mindestens drei von sechs möglichen ADL-Punkten) nachgewiesen werden kann. Auch eine demenzielle Erkrankung der versicherten Person begründet den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Leistungsvoraussetzung ist dabei der medizinische Nachweis einer mittelschweren Demenz (Schweregrad 5 auf der Global Deterioration Scale nach Reisberg).

Die „Arbeitsmarktrente“

Sofern ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, besteht noch ein Restleistungsvermögen. Das bedeutet, der Versicherte kann täglich noch drei, aber weniger als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein.

Kann einem teilweise erwerbsgeminderten Versicherten innerhalb eines Jahres kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz nachgewiesen werden, besteht ein Anspruch auf Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes.

Man spricht dann auch von einer „Arbeitsmarktrente“, mit der die gesetzliche Rentenversicherung teilweise das Risiko einer Arbeitslosigkeit des Versicherten trägt. Der Gesetzgeber hat hierzu normiert, dass die Bundesagentur für Arbeit hierfür einen Ausgleichsbetrag an den Träger der Rentenversicherung in Höhe der Hälfte der Rentenleistung und der darauf entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung des Versicherten bezahlen muss (§ 224 Abs. 1 SGB VI).

Auch zur „Arbeitsmarktrente“ findet sich ein Gleichklang von Sozialrecht und den Versicherungsbedingungen für die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente. Sofern der Versicherungsnehmer eine teilweise Erwerbsminderung mitversichert hat, besteht auch aus dem bei der MetallRente geführten Versicherungsvertrag im Fall eines nachweislich verschlossenen Arbeitsmarktes ein Anspruch auf eine Rentewegen voller Erwerbsminderung.

Der verschlossene Arbeitsmarkt und ein damit begründeter Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können dabei mit einem Leistungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden.

Fazit

Die Erwerbsminderungsversicherung der MetallRente ist vor allem für Kunden aus dem handwerklichen Segment mit einer hohen Risikoeinstufung der Berufstätigkeit eine alternative Versicherungslösung.

Die Antwort auf die „Berufsunfähigkeitsversicherung mit unzureichendem Versicherungsschutz oder Erwerbsminderungsversicherung mit einer ausreichend dimensionierten Rentenleistung“ kann dabei nur vom Kunden geliefert werden. Der Vermittler ist allerdings in jedem Fall mit der Vorstellung alternativer Versicherungslösungen gut beraten.

Mehr zum Thema in der Ausgabe 10/20 des experten Report

 

 

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