BU-Antrag: Stolpersteine müssen nicht sein

BU-Antrag: Stolpersteine müssen nicht sein
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Die aktuelle Corona-Pandemie verdeutlicht uns allen – auch den „Was-soll-mir-denn-schon-passieren-Kunden“ –, dass Gesundheit und finanzielle Sicherheit ein hohes Gut und nicht selbstverständlich sind. Es verwundert daher nicht, dass sich viele Menschen zurzeit mit der Einkommenssicherung (kurz: EKS) beschäftigen. Unabhängig von der Wahl einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, einer Grundfähigkeiten- oder Dread-Disease-Versicherung muss sich der Kunde bei Aufnahme des Antrags einer Risikoprüfung stellen. Diese Hürde ist auch für Vermittler regelmäßig eine Herausforderung.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach einer Studie der Ratingagentur Franke und Bornberg aus dem Jahr 2019 für ein Viertel der abgelehnten Berufsunfähigkeitsleistungsanträge die Entscheidung der Gesellschaften mit einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht begründet wurde.

Anja Brennecke

Bei der Antragsaufnahme müssen die Antragsfragen nach der Einkommenssituation, dem Freizeitverhalten, aber auch dem Gesundheitszustand des zukünftigen Versicherungsnehmers im Detail geprüft und sehr gewissenhaft beantwortet werden. Aber was bedeutet nun eigentlich finanzielle Angemessenheit? Macht es einen Unterschied, wenn ein Freizeitsport nur sporadisch oder regelmäßig ausgeübt wird? Welche Stolpersteine gibt es in der Gesundheitsprüfung und welche Möglichkeiten zur vereinfachten Risikoprüfung?  Diese und noch weitere Fragen sollen in diesem Beitrag geklärt werden.

Finanzielle Angemessenheit

Was angemessen ist und was nicht, legt jede Gesellschaft in ihren Annahmerichtlinien selbst fest. Ein Bereicherungsverbot, wie wir es aus der Krankenversicherung kennen (§ 200 VVG), gibt es in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. Zudem ist die Berufsunfähigkeitsversicherung, wie auch andere Vertragsformen für eine Absicherung der Arbeitskraft, eine Summenversicherung. Das heißt, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Versicherungsleistung und der Höhe des Schadens bestehen muss. Es wird lediglich die vereinbarte Summe beziehungsweise Rente im Versicherungsfall ausbezahlt. Damit sich Kunden mit ihrer Absicherung nicht besserstellen und dadurch keine falschen Anreize (Moral Hazards) geschaffen werden, definieren die Lebensversicherer Obergrenzen für die versicherbaren Rentenleistungen. Einen exakt einheitlichen Marktstandard gibt es dabei allerdings nicht, jedoch sehr ähnliche Regelungen.

Mit der Faustformel „80 Prozent vom Netto“, beziehungsweise vom durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre bei Selbstständigen, liegt man meistens richtig. Es ist aber darauf zu achten, was der jeweilige Versicherer unter dem Nettoeinkommen versteht. Ein Versicherer aus dem Süden der Republik hat beispielsweise folgende Formel hinterlegt: Bruttoeinkommen inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld minus Lohnsteuer minus Solidaritätszuschlag. Von diesem fiktiven Netto dürfen dann 80 Prozent versichert werden sowie 50 Prozent von dem Anteil, der eine Jahresrente von 50.000 Euro übersteigt.

Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Kunde seinen persönlichen Versicherungsschutz mit einer Rentenleistung, die sein durchschnittliches Nettoeinkommen übersteigt, vereinbaren kann. Ein anderer Anbieter benennt in seinen Annahmerichtlinien als zulässige Jahreshöchstrente zwei Drittel des durchschnittlichen Jahresbruttogehalts bis zu der Beitragsbemessungsgrenze plus ein Drittel des durchschnittlichen Bruttoarbeitseinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt.

Auch die Anrechnung von schon bestehenden Absicherungen ist nicht einheitlich geregelt. Gerade bei Kunden, die möglichst hohe Renten versichern möchten und gegebenenfalls schon Versicherungsverträge zur Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos unterhalten, empfiehlt es sich, die verschiedenen Annahmerichtlinien mehrerer Versicherer zu vergleichen. So können im Einzelfall schon einmal 200 bis 300 Euro mehr Rente im Monat abgesichert werden. Mittlerweile werden auf dem Versicherungsmarkt auch unabhängige Risikoprüfungs- Tools angeboten, mit deren Hilfe die versicherbare Rente optimiert werden kann. Für Kunden mit geringem Einkommen heißt das Zauberwort „Bagatellgrenze“. Diese Grenze liegt meistens bei 1.000 Euro bis 1.500 Euro und bedarf keiner Angemessenheitsprüfung. So kann, unabhängig vom Einkommen des Antragstellers, eine Berufsunfähigkeitsrente versichert werden, die die allgemeinen Lebenshaltungskosten gut abdeckt.

Für ausgewählte Kundengruppen, die über (noch) kein Einkommen verfügen, gibt es feste maximale Absicherungshöhen. Bei Schülern ab zehn Jahren zum Beispiel können bei vielen Anbietern bereits bis zu 1.500 Euro abgesichert werden. Auch bei Studenten geht der Trend hin zu höheren Renten. Je nach Studiengang sind bei den Jungakademikern bis zu 2.000 Euro möglich. Die Finanzierbarkeit der laufenden Beiträge und die persönliche Bedarfssituation des Kunden bedürfen dabei einer separaten Betrachtung.

Freizeitrisiken

Kunden sind sich in der Regel besonderer Gefahren bewusst: Das kann zum Beispiel der Umgang mit explosiven oder chemischen Stoffen, die mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind, sein. Aber wie ist es mit Risiken außerhalb der Arbeitswelt? Im Fokus der Versicherer stehen hier vor allem Freizeitaktivitäten mit einer erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr. Hierzu zählen unter anderem Tauchen mit Atemgeräten, Klettern, Fallschirmspringen sowie Motor-, Kampf- und Pferdesport.

Allerdings kommt es bei dieser Antragsfrage nicht selten zu einer Fehleinschätzung des Kunden und in der Folge zu einem Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Grund hierfür ist schnell gefunden: die Regelmäßigkeit. Nicht jedes Hobby wird zweimal wöchentlich im Verein ausgeübt. Die meisten Motorradfahrer besitzen nur ein Saisonkennzeichen und gehen nur in den Sommermonaten ihrer Leidenschaft nach.

Passionierte Bergkletterer oder Sporttaucher, die im deutschen Flachland ohne Hochgebirge leben und auch kein Korallenriff vor der Haustür haben, können ihr Hobby oftmals nur einmal im Jahr während ihres Urlaubs ausleben, vielleicht sogar noch seltener.

Was versteht man in diesem Zusammenhang unter „regelmäßig“ und in welchen Fällen muss eine Freizeitaktivität als risikorelevante Gefahrerhöhung angegeben werden? Eine allgemeingültige Formel wie „Alles, was öfter als einmal jährlich ausgeübt wird, muss angegeben werden“ gibt es nicht und auch keine einheitliche Annahmerichtlinie der verschiedenen Versicherer.

Allerdings kann man eine Orientierungshilfe geben: Wenn der Antragsteller die beiden Fragen

  1. Haben Sie diese Sportart/Aktivität schon öfter in der Vergangenheit betrieben und
  2. Beabsichtigen Sie, diese Sportart/ Aktivität auch zukünftig weiter zu betreiben?

mit „Ja“ beantwortet, sollten nachfolgende Antragsfragen zu den Freizeitaktivitäten auch beantwortet werden. Auch hier empfiehlt sich wieder der Vergleich der Antragsformulare mehrerer Anbieter. Auch die Freizeitrisiken werden von den Gesellschaften teilweise doch sehr unterschiedlich eingeschätzt. So kann es sein, dass Anbieter A einen Antrag ohne Erschwernisse policiert, während Anbieter B für das gleiche Freizeitrisiko einen Risikozuschlag von 50 Prozent einfordert. Im Zweifelsfall hilft eine Risikovoranfrage oder die Nutzung eines Onlinerisikoprüfungs-Tools.

Nicht zu unterschätzen ist auch die Potenzierung von Risiken. Übt ein Kunde mehrere Hobbys sporadisch aus, kann sich dies auch zu einem Gesamtbild mit erhöhtem Risiko zusammenfügen. Tauchen im Sommerurlaub, im Frühjahr Mountainbiking und im Herbst Klettern in den Bergen. Jeder Punkt für sich genommen, stellt auf den ersten Blick noch ein moderates Risiko dar, in Summe ist es jedoch schon deutlich erhöht. Im Beratungsalltag unterschätzen viele Vermittler das Thema Freizeitrisiken und tappen in die VVA-Falle. Meine Empfehlung: Nehmen Sie sich mit Ihrem Kunden mehr Zeit für das Thema und fragen Sie etwas genauer nach.

Gesundheitsprüfung

Die Fragen zum Gesundheitszustand bekommen in der Risikoprüfung die größte Aufmerksamkeit. Neben dem Preis und den AVB findet auch im Bereich der Gesundheitsfragen ein Konkurrenzkampf zwischen den Marktteilnehmern statt. Denn je transparenter und kürzer die Abfragen zu Vorerkrankungen sind, desto leichter lassen sich dort Kunden versichern. Vermittler freuen sich sehr, wenn BU-Anbieter ihre Abfragezeiträume regulär verkürzen oder Aktionen mit vereinfachter Aufnahme anbieten.

Reicht es, nur die Antragsfragen zu beantworten, oder muss ich darüber hinaus Angaben machen, wenn ich Kenntnis von einer Risikoerhöhung habe, diese aber nicht explizit abgefragt wird?

Nach einem Urteil des LG Heidelberg zu dieser „spontanen Anzeigepflicht“ vom 08.11.2016 (Aktenzeichen 2 O 90/16) hatte es lange eine Rechtsunsicherheit gegeben. Seit 20. April 2018 ist das zum Glück vom Tisch. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass ein Kunde keine Umstände angeben muss, nach denen der Versicherer nicht gefragt hat (Aktenzeichen 12 U 156/16).

In dem Leitspruch heißt es: „Wenn der Versicherer im Rahmen der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf das Stellen bestimmter Gesundheitsfragen verzichtet, besteht keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, hierzu ungefragt Angaben zu machen; dies gilt auch dann, wenn die nicht erfragten Umstände erkennbar gefahrerheblich sind.“

Die Sorge, dass ein Versicherer mit vereinfachten Gesundheitsfragen in Aktionen offensiv wirbt, im Leistungsfall jedoch durch „Schlupflöcher“ um eine Rentenzahlung herumkommt, ist also unbegründet. Doch es ist nach wie vor ratsam, sich einen Abrechnungsauszug der Krankenkasse zu holen oder die eigene Patientenakte beim Hausarzt einzusehen.

Es kommt leider immer wieder vor, dass Diagnosen eingetragen und abgerechnet werden, von denen der Patient keine Kenntnis hat oder die in Einzelfällen nicht zutreffend sind. So können böse Überraschungen im Leistungsfall vermieden werden. Welche Alternativen gibt es aktuell für Kunden, die das Risiko eines Arbeitskraftverlustes absichern möchten, und was ist im Einzelfall zu beachten?

Die Grundfähigkeitenversicherung

Auch wenn diese Versicherungslösung für viele Berufsgruppen eine gleichwertige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung darstellt und auf keinen Fall als „Ventillösung“ abgewertet werden darf, so ist doch die Gesundheitsprüfung einfacher.

Insbesondere Kunden, mit psychischen Vorerkrankungen, die bei einem Antrag auf eine BU-Versicherung eine Ablehnung erhalten würden, können hiervon profitieren. Ein Großteil der angebotenen Grundfähigkeitenversicherungstarife ist modular aufgebaut und bietet die Möglichkeit einer Ergänzung des Versicherungsschutzes um beispielsweise psychische Krankheiten. Wenn im Umkehrschluss kein „Psyche-Baustein“ gewählt wird, müssen oft auch keine Gesundheitsfragen zu psychischen Erkrankungen beantwortet werden. Doch auch bei anderen Beschwerden und Vorerkrankungen sollte der Vermittler darauf achten, wie der Versicherer seine Antragsfragen formuliert.

In Abhängigkeit vom gewählten Tarif wird allgemein nach Erkrankungen, Behandlungen und Beratungen innerhalb der letzten Jahre gefragt oder eben nur zu eingegrenzten Vorerkrankungen wie beispielsweise Krebs.

Zum Teil werden diese Fragen dann auch noch weiter durch definierte Rahmenbedingungen präzisiert. Zum Beispiel, dass nur Beschwerden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen angezeigt werden müssen, die über einen zusammenhängenden Zeitraum von 30 Tagen bestanden haben. Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang die Frage nach Medikamenten.

Selbst wenn eine Erkrankung bei den vorherigen Fragen nicht angegeben werden muss, kann es sein, dass durch eine Abfrage von Medikationen dem Versicherer Vorerkrankungen offengelegt werden. So wird beispielsweise mit der Anzeige einer Einnahme von Antidepressiva auch ohne Wahl eines Psyche-Bausteins eine Depression mit angegeben werden. Dies muss allerdings nicht zwingend zu einer Ablehnung des Antrags führen.

Finanzielle Absicherung einer Immobilienfinanzierung

Sofern eine Risikolebensversicherung zur Absicherung eines Immobilienengagements abgeschlossen wird, agieren viele Gesellschaften mit einer (stark) vereinfachten Gesundheitsprüfung. Was viele Vermittler allerdings nicht wissen: Mittlerweile bieten auch zwei Produktgeber für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung anlässlich einer Immobilienfinanzierung einen verkürzten Antrag an.

Die Idee dahinter ist denkbar einfach: Ein Kunde, der sich auf so ein großes, langfristiges Projekt wie eine Immobilienfinanzierung einlässt, wird wohl keine Kenntnis von einer Erkrankung haben, die eine Berufsunfähigkeit und damit finanzielle Einbußen nach sich ziehen könnte.

Über diese ereignisgebundene Lösung ist für Kunden, die ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Absicherung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von bis zu 1.500 Euro möglich. Die Abfragezeiträume reichen je nach Anbieter nur drei Jahre zurück. Aus Sicht des Vermittlers ein sehr interessanter Akquisitionsansatz.

Verbandslösungen und Kollektive

Viele Vermittler nutzen die Möglichkeit einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos in Verbindung mit einer betrieblichen Altersversorgung.

Die betriebliche Altersversorgung sichert nicht nur rabattierte Beitragskonditionen, sondern auch in Abhängigkeit von der Größe des Arbeitnehmerkollektivs eine vereinfachte Risikoprüfung bis hin zur Einrichtung des Versicherungsschutzes gegen eine Dienstobliegenheitserklärung des Arbeitgebers.

Als Grundsatz gilt: Je größer die Gruppe der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und je höher die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beitragskosten, desto einfacher ist die Risikoprüfung.

Seit 2019 können bei einigen Gesellschaften auch Grundfähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgesichert werden und innerhalb eines Arbeitnehmerkollektivs Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeiten-Direktversicherungen angeboten werden.

Im Rahmen des Verbandsgeschäfts, zum Beispiel über den Verband der Heilberufe e.V. (VdH), oder von Belegschaftsmodellen in Unternehmen können private Vorsorgeverträge zur Absicherung der Arbeitskraft mit einer monatlichen Rente von bis zu 2.000 Euro gegen einen verkürzten Antrag und zu rabattierten Konditionen eingerichtet werden.

Der Abfragezeitraum zum Gesundheitszustand des Antragstellers wird dabei – je nach Anbieter – auf bis zu zwei Jahre verkürzt.

Mehr zum Thema gibt es in der neuen Ausgabe des experten Report

 

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