Richtungsweisendes Urteil des OLG Hamm gegen den Versicherungsnehmer oder Einzelfall?

Richtungsweisendes Urteil des OLG Hamm gegen den Versicherungsnehmer oder Einzelfall?
© sabthai – stock.adobe.com

Das OLG Hamm hat zu einer Einzelkonstellation im Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung als Berufungsinstanz im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren entschieden.

Gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz besteht kein weiteres Rechtsmittel. Diese sind unanfechtbar, sodass der BGH in dieser Sache zunächst nicht entscheiden kann. Allerdings wird es wohl auch noch Hauptsacheverfahren geben, auf dass das OLG Hamm ausdrücklich hingewiesen hat. Bei dem einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein summarisches Verfahren zur Sicherung eines Anspruchs beziehungsweise zur einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Das Hauptsacheverfahren darf damit nicht vorweggenommen werden. Offenbar sieht das OLG Hamm unter Umständen noch weitere Möglichkeiten der Durchsetzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers im Hauptsacheverfahren, worauf (vorsichtig) mit der Formulierung „eine Vorwegnahme der Hauptsache (sei) hier nicht gerechtfertigt“ am Ende des Beschlusses hingewiesen wird. Das bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall der weitere Rechtsweg jedenfalls nicht abgeschnitten wird. Es ist aktuell zwar fraglich, ob sich das OLG Hamm in Zukunft in diesem speziellen Fall in rechtlicher Hinsicht noch anders positionieren wird.

Das OLG Hamm hat speziell einen Versicherungsvertrag gewürdigt, in dem die Formulierung verwendet wird: „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7IfSG)…“, anschließend wird eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern vorgenommen. In dieser Aufzählung sind weder Covid-19 noch Sars-Cov-2 genannt.

Offen bleibt, wann die Versicherungsnehmerin diesen Vertrag geschlossen hatte, bekannt ist derzeit nur, der Vertragsschluss lag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes, in dem das neuartige Coronavirus mit in die Auflistung aufgenommen wurde.

Das OLG Hamm gibt dazu weiter an, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich werden würde, dass der Versicherer nur für die benannten vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Bei einem nur kurz vorher geschlossenen Vertrag mag das so sein, hingegen ist dies bei einem länger bestehenden Vertrag wohl schon fraglich, denn der Versicherungsnehmer wird immer davon ausgehen, für die aktuellen Gefahren Schutz zu erhalten, dies insbesondere, wenn auf ein Gesetz verwiesen wird.

Nach dem OLG Hamm kann im vorliegenden Fall der Hinweis auf „vgl. §§ 6 und 7IfSG“ jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer auch bei einer späteren Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. In anderen Fällen mag das aber möglicherweise anders gewertet werden.

In dieser Konstellation sieht das OLG Hamm nun offenbar die vorgenommene Aufzählung als abschließend an. Es ist wohl zu erwarten, dass das OLG Hamm diese Rechtsauffassung auch in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vertreten wird. Allerdings ist die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine vorläufige, die bei einem besonderen Eilbedürfnis getroffen wird. Grundsätzlich könnte sich diese Auffassung zur Auslegung der Versicherungsbedingungen daher auch im Hauptsacheverfahren noch ändern.

Besonders ist an der verwendeten konkreten Klausel – im Unterschied zu anderen in der Praxis bekannten Klauseln – insbesondere das Wörtchen „nur“. Diese Klausel wird als eine der somit engsten Formulierungen in der Praxis anzusehen sein. Davon ausgehend, dass in dem hier konkret überprüften Fall dadurch eine sehr strenge Einschränkung auf die benannten Infektionskrankheiten vorgenommen wird, kann sich für andere Vertragskonstellationen und Formulierungen durchaus – gegebenenfalls auch schon im einstweiligen Rechtsschutz – abweichend eine Einstandspflicht des Versicherers ergeben.

Fazit

Derzeit sind viele verschiedene Verfahren anhängig, eine genaue Richtung kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Es könnte sich zudem vorliegend um eine – in diesem Falle nicht richtungsweisende – Einzelkonstellation handeln. Aus dem Beschluss des OLG Hamm allein ist dies nicht genau ersichtlich. Die nachfolgende Rechtsprechung darf nun mit Spannung erwartet werden.

Autorin: Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis