Dieselskandal: Neuwagen als Entschädigung möglich

Dieselskandal: Neuwagen als Entschädigung möglich
© standret – stock.adobe.com

Wenn es das Vorgängermodell nicht mehr gibt, können Geschädigte im Dieselskandal auch ein neues Nachfolgemodell bekommen. Allerdings müssen sich dann Betroffene den Nutzungsvorteil des bisherigen Wagens anrechnen lassen, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

Der von einem Unternehmen bei einem Autohaus gekaufte VW Touran der ersten Generation war vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen. Diese Version wird seit dem Jahr 2015 nicht mehr hergestellt, sondern ein Nachfolgemodell.

Der Käufer verlangte ein neues mangelfreies Fahrzeug, aber der Hersteller wies darauf hin, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich ist. Auch könnte laut Autohaus ein Software-Update aufgespielt werden.

Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Unternehmen als Käufer einen Anspruch auch auf Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration hat. Das alte Fahrzeug muss zurückerstattet werden und die Nutzung ersetzt werden.

Dies gilt auch, wenn es das Auto in der Generation nicht mehr gibt. Dennoch kann laut Urteil ein Anspruch auf Nachlieferung bestehen. Zudem ist eine Nachlieferung auch gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates nicht unverhältnismäßig. Denn die Unverhältnismäßigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Aber dies kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden.

Der Kläger muss dann aber das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die bisherige Nutzung zahlen. Die Summe wird anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher gefahrenen Kilometer und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung berechnet.

Urteil vom 2. April 2020 (Oberlandesgericht Köln, Az. 18 U 60/19)