Auch wenn ein Käufer erst deutlich nach Bekanntwerden des „sogenannten“ Abgasskandals ein betroffenes Fahrzeug gekauft hat, haftet Volkswagen für diesen „späten“ Kauf aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in zwei Urteilen entschieden.
Einmal erfolgte der Kauf eines gebrauchten VW Touran am 17. Februar 2016 (Urteil vom 13. März 2020, Az. 8 U 1351/19). Das andere Mal erwarb der Kläger am 17. Oktober 2017 einen gebrauchten VW Passat (Urteil vom 3. April 2020, Az. 8 U 1956/19). Die Käufer hatten sich jeweils darauf berufen, von der Beklagten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein.
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert habe, weil diese die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe.
Die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:
„Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (...)Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“
Der über die im Oktober 2015 von der Beklagten freigeschaltete Website abrufbare Hinweis ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:
„ … wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) ... eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.“
So vertritt VW bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch hat der Automobilkonzern nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge droht. Bis heute bagatellisiert die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt. VW hat die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs also nicht offengelegt und haftet deswegen.
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