Wer ein Hotel mit der Beschreibung „Direkt am Strand gelegen“ bucht, darf davon ausgehen, dass er unmittelbar beim Hotel im Meer baden kann. Wenn allerdings dann am Strand vor dem Hotel ein Badeverbot besteht, kann ein Pauschalurlauber den Reisepreis nachträglich um zehn Prozent mindern. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Ein Reiseveranstalter hatte in seiner Reisebeschreibung ein Hotel mit „erste Strandlage“ und „direkt am Strand gelegen“ beworben. Ein Reisender buchte das Hotel im Rahmen einer Pauschalreise.
Bei der Ankunft erfuhr der Reisende dann aber, dass der hoteleigene Strand als Naturschutzgebiet ausgewiesen und das Schwimmen im Meer dort verboten ist. Am Strand waren entsprechende Verbotsschilder aufgestellt. Es führte auch kein Steg ins Meer, so dass der Reisende zum Baden etwa 800 m zum Nachbarhotel gehen musste. Er verlangte eine Minderung des Reisepreises und klagte gegen den Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht Hannover urteilte, dass der fehlende direkte Meerzugang einen Reisemangel darstellt. Es hielt eine Preisminderung von zehn Prozent für angemessen.
Denn mit der Beschreibung des Hotels als „direkt am Strand gelegen“ und „erste Strandlage“ wird dem Reisenden suggeriert, dass man unmittelbar am Hotel im Meer baden kann. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man direkt am Hotel ins Meer gehen kann oder ob man erst eine Strecke gehen oder einen Shuttlebus nehmen muss.
Der Reiseveranstalter muss das Hotel in seinem Angebot zutreffend beschreiben, führten die Richter aus. Auf das Badeverbot wurde der Reisende gerade nicht hingewiesen. Der Reiseveranstalter muss sich daher an seiner Beschreibung festhalten lassen.
Urteil vom 19. Juli 2019 (Amtsgericht Hannover, Az.: 515 C 7331/19)
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