Die große Krankentagegeldlücke durch die Verschlechterung der Bedingungen

Die große Krankentagegeldlücke durch die Verschlechterung der Bedingungen
© georgerudy – stock.adobe.com

Fast immer, wenn es um das BU-/KTG-Problem geht, wird darüber gesprochen, dass es Fälle gibt, in denen das Krankentagegeld endet und die BU-Leistung noch nicht beginnt. Bei Ärzten und Zahnärzten gibt es jedoch ein wesentlich bedeutenderes Problem, das durch die Verschlechterung der Krankentagegeldbedingungen der letzten Jahre entstanden ist.

Die meisten Mediziner sind ausreichend für eine kurze bis mittelfristige Erkrankung durch das Krankentagegeld abgesichert. Absicherungshöhen von 400 bis 600 Euro pro Tag sind dabei keine Seltenheit, da auch notwendig. Die Absicherung für eine eintretende Berufsunfähigkeit fällt dann häufig deutlich niedriger aus. Dies kann bei den aktuellen Krankentagegeldbedingungen zum „finanziellen Todesstoß durch die Rückzahlung das Krankentagegeldes“ führen (siehe auch Erklärvideo zu secors® >>>). Betrachtet man die Entwicklung hierzu, wird ist die Problemstellung besser nachvollziehbar. In den allgemeinen Bedingungen des Krankentagegeldes ist definiert, dass ein Krankentagegeld endet, wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn voraussichtlich auf Dauer die gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Die alten Hasen unseres Berufsstandes können Sie sicherlich noch daran erinnern, dass bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung früher die Definition für Berufsunfähigkeit lautete: „Wer voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, ist berufsunfähig.“ Doch die Bedingungswerke der Berufsunfähigkeitsversicherungen wurden seither sehr positiv weiterentwickelt. Inzwischen ist es Standard, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, „wenn voraussichtlich mehr als sechs Monate oder bereits seit mehr als sechs Monaten der Beruf nicht ausgeübt werden kann“. Ebenso ist es Standard geworden, dass die Berufsunfähigkeitsleistung rückwirkend zum Beginn der Erkrankung geleistet wird. Die besonderen KTG-Bedingungen vieler Gesellschaften wurden in den letzten Jahren durch die Formulierung ergänzt, dass die Leistung eines BU-Versicherers der definitionsgemäßen BU gleichkommt.

Die Rechtsfolge daraus ist die Beendigung des Krankentagegeldes drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit – einige Gesellschaften haben dies auf sechs Monate verlängert. Die oben beschriebenen Bedingungsänderungen und die eingangs beschriebene Ausgangssituation bei Medizinern, dass das Krankentagegeld deutlich höher abgesichert ist, als die Berufsunfähigkeit, führt dazu, dass die rückwirkende Leistung der Berufsunfähigkeit auch zu einer berechtigten Rückforderung bereits geleisteter Krankentagegeldleistungen und damit zu einer hohen Rückzahlung führt. Siehe auch secors-Erklärvideo oder Beispielfall Zahnarzt.

Finanzieller Ruin vorprogrammiert

Jeder Berater, der sich um die BU-Absicherung eines Mediziners kümmert, muss dringend auch die KTG-Bedingungen kontrollieren. Im Extremfall wäre zu prüfen, ob eine kleine BU gekündigt werden sollte, wenn sonst die Beendigung des KTGs droht. Ein großer Arztversicherer hat in den aktuellen KTG-Bedingungen sogar formuliert, dass die Möglichkeit der Beantragung einer BU als Kündigungsauslöser gelten kann. Deshalb wird secors® auch nicht rückwirkend gezahlt, sondern nach der Karenzzeit von 180 Tagen. Somit ist sichergestellt, dass der Mediziner mit secors® zumindest für 180 Tage zuzüglich der drei oder sechs Monate Kündigungsfrist seine KTG-Leistung erhält.

Mehr zum Thema in der Ausgabe 04/20 des experten Report

 

Bilder: (1) © georgerudy – stock.adobe.com (2) © experten-netzwerk GmbH