Corona–Gesetz: so sind Verbraucherdarlehen betroffen

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Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) regelt in Art. 240 § 3 EGBGB gesetzliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Darlehensgebern und Verbrauchern.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Regelungen:

Persönlicher Anwendungsbereich

Der sogenannte persönliche Anwendungsbereich bezieht sich „nur“ auf Verbraucherdarlehen. Das heißt, dass nur Verbraucher entlastet werden sollen. Die Bundesregierung ist aber ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates den Schutzbereich zu erweitern, insbesondere auf Kleinstunternehmen.

Ob es sich im Einzelfall um ein Verbraucherdarlehen handelt müsste geprüft werden. Hier kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB). Konkret betroffen sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen. Teilzahlungsgeschäfte und sonstige Finanzierungshilfen (zum Beispiel Leasingverträge) sind nicht erfasst.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Regelungen gelten zudem zeitlich für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind.

Gesetzliche Stundung für drei Monate

Die oben genannten Ansprüche betreffen solche, die zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 fällig werden. Wenn der Verbraucher infolge der COVID – 19 Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist, dann werden diese Ansprüche für jeweils drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit gestundet. Der Gesetzgeber hat mithin eine gesetzliche Stundung eingeführt, wenn durch die fälligen Zahlungen auf Verbraucherdarlehen der angemessene Lebensunterhalt von ihm oder seinen Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Diese gesetzliche Stundung entfällt nur, wenn der Verbraucher gleichwohl freiwillig leistet. Die gesetzliche Stundung ist zudem dispositiv, das heißt der Verbraucher und die Bank können auch abweichende Vereinbarungen treffen.

Kündigungsverbot

Weiterhin hat der Gesetzgeber für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung ein Kündigungsverbot gestützt auf Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnissen oder der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit eingeführt.

Einverständliche Regelung – Vertragsverlängerung

Letztlich soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung für die Zukunft angeboten werden. Kommt es hierbei zu keiner Einigung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020, dann verlängert sich die Vertragslaufzeit nach der gesetzlichen Regelung um drei Monate.

Praktische Umsetzung

Die praktische Umsetzung stellt sowohl für Banken als auch für Verbraucher neue Herausforderungen, die bewältigt werden müssen. Dies gilt sowohl für bspw. für die Anforderungen an die gesetzliche Stundung als auch für die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen.

Oliver Renner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Wüterich Breuker steht für weitergehende Fragen des hier angesprochenen Sachverhalts oder anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 240 § 3 EGBGB zur Verfügung.