Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) regelt in Art. 240 § 3 EGBGB gesetzliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Darlehensgebern und Verbrauchern.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Regelungen:
Persönlicher Anwendungsbereich
Der sogenannte persönliche Anwendungsbereich bezieht sich „nur“ auf Verbraucherdarlehen. Das heißt, dass nur Verbraucher entlastet werden sollen. Die Bundesregierung ist aber ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates den Schutzbereich zu erweitern, insbesondere auf Kleinstunternehmen.
Ob es sich im Einzelfall um ein Verbraucherdarlehen handelt müsste geprüft werden. Hier kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB). Konkret betroffen sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen. Teilzahlungsgeschäfte und sonstige Finanzierungshilfen (zum Beispiel Leasingverträge) sind nicht erfasst.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Regelungen gelten zudem zeitlich für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind.
Gesetzliche Stundung für drei Monate
Die oben genannten Ansprüche betreffen solche, die zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 fällig werden. Wenn der Verbraucher infolge der COVID – 19 Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist, dann werden diese Ansprüche für jeweils drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit gestundet. Der Gesetzgeber hat mithin eine gesetzliche Stundung eingeführt, wenn durch die fälligen Zahlungen auf Verbraucherdarlehen der angemessene Lebensunterhalt von ihm oder seinen Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Diese gesetzliche Stundung entfällt nur, wenn der Verbraucher gleichwohl freiwillig leistet. Die gesetzliche Stundung ist zudem dispositiv, das heißt der Verbraucher und die Bank können auch abweichende Vereinbarungen treffen.
Kündigungsverbot
Weiterhin hat der Gesetzgeber für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung ein Kündigungsverbot gestützt auf Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnissen oder der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit eingeführt.
Einverständliche Regelung - Vertragsverlängerung
Letztlich soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung für die Zukunft angeboten werden. Kommt es hierbei zu keiner Einigung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020, dann verlängert sich die Vertragslaufzeit nach der gesetzlichen Regelung um drei Monate.
Praktische Umsetzung
Die praktische Umsetzung stellt sowohl für Banken als auch für Verbraucher neue Herausforderungen, die bewältigt werden müssen. Dies gilt sowohl für bspw. für die Anforderungen an die gesetzliche Stundung als auch für die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen.
Oliver Renner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Wüterich Breuker steht für weitergehende Fragen des hier angesprochenen Sachverhalts oder anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 240 § 3 EGBGB zur Verfügung.
Themen:
LESEN SIE AUCH
Überstunden sind für 4,6 Mio. Arbeitnehmende vollkommen normal
Cyberurteil: LG Kiel wertet Falschangaben als arglistige Täuschung
Descartes startet mit parametrischer Cyberversicherung
Kaum Ratenkredite für Selbstständige
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Steueränderungen & Bundestagswahl 2025: Was KMU jetzt wissen müssen
Die Bayerische bietet Unternehmenskunden kostenlose KI-Beratung an
Mittelstand: KMU ringen mit Nachhaltigkeitsanforderungen
Mittelstand fordert Bürokratieabbau und Steuersenkungen
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













