Seit dem Jahr 2018 gilt das Investmentsteuergesetz. In diesem wurde festgehalten, dass es für viele Fonds, die entweder gar keine Ausschüttungen oder diese nur in geringem Umfang vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale gilt. Diese sogenannte Vorabpauschale war bereits für viele Anleger Anfang 2019 erstmals wirksam.
Bei dieser geht laut BVI das Finanzamt von einem fiktiven Ertrag aus. Die depotführende Stelle bucht nur bei Erträgen über dem Freistellungsauftrag beziehungsweise dem Sparer-Pauschbetrag, der maximal 801 Euro pro Person beträgt, die Steuer ab. Sie darf die erforderlichen Beiträge direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Dabei ist eine Einwilligung des Anlegers nicht erforderlich.
So soll bei Investmentfonds durch die Vorabpauschale sichergestellt werden, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Die Vorabpauschale wird aus der Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und dem ausgeschütteten Betrag errechnet.
Die depotführenden Stellen ermittelten für 2019 in Deutschland den Basisertrag Anfang 2020. Der Basisertrag entspricht dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2019 multipliziert mit 70 Prozent eines Basiszinses, den die deutsche Bundesbank jedes Jahr berechnet und veröffentlicht. Für vergangenes lag der Basiszins bei 0,52 Prozent.
Die Vorabpauschale kann nur maximal so hoch sein, wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr, zuzüglich der Summe der Ausschüttungen.
Wenn das Konto nicht gedeckt ist, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, wenn der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Sobald der Sparer den Fondsanteil verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.
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