In deutschen Mietshäusern tobt seit jeher ein stiller Kulturkampf: Was darf ins gemeinschaftliche Treppenhaus – und was nicht? Pflanzen, Dekoration, vielleicht sogar ein kleiner Beistelltisch mit Zeitschriften? Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Az. 2-13 S 94/18 vom 2. Dezember 2019) nun klare Worte gefunden: Ein Blumentopf ist keine erhebliche Beeinträchtigung – solange gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer mehrere Pflanzen mitsamt Töpfen und dekorativem Beiwerk im Treppenhaus aufgestellt. Die Maßnahme stieß auf Widerstand: Andere Eigentümer sahen in der Begrünung nicht nur eine ästhetische Zumutung, sondern auch eine funktionale Einschränkung. Immerhin dient das Treppenhaus auch als Flucht- und Rettungsweg – und genau hier, so der Vorwurf, sei die Grenze zur unzulässigen Nutzung überschritten.
Die Hausordnung? Schwammig. Eine explizite Regelung zu Pflanzen oder Dekorationen: Fehlanzeige.
Das Gericht hingegen blieb sachlich – und wies die Klage der Mitbewohner zurück. Die Begründung: Das Aufstellen von Pflanzen sei ein sozialadäquates Verhalten. Es handele sich weder um eine grobe Pflichtverletzung noch um eine spürbare Einschränkung der Nutzung. Weder sei der Fluchtweg faktisch blockiert noch würden die Objekte durch Größe oder Art negativ auffallen. Vielmehr sei es den anderen Eigentümern freigestellt, ebenfalls zur Verschönerung des Gemeinschaftsbereichs beizutragen.
Was bedeutet das für Eigentümer und Mieter?
Das Urteil unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des deutschen Miet- und Wohnungseigentumsrechts: Gemeinschaftsflächen sind nicht rechtsfreier Raum – aber auch kein Ort für pedantische Auseinandersetzungen. Entscheidend ist stets die Zumutbarkeit für die übrigen Bewohner. Dekorative Maßnahmen sind zulässig, solange sie das Maß des Üblichen nicht überschreiten und keine konkreten Gefahren begründen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer sich an einem Topf mit Efeu stört, muss gute Argumente liefern – und vor allem nachweisen, dass tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Subjektives Unbehagen allein reicht nicht.
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