Blumentopf im Treppenhaus ist keine erhebliche Beeinträchtigung

Blumentopf im Treppenhaus ist keine erhebliche Beeinträchtigung
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Wenn ein Bewohner eines Miethauses Pflanzen im Treppenhaus aufstellt und es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner kommt, ist dies erlaubt. Dies urteilte das Landgericht Frankfurt am Main.

Ein Wohnungseigentümer stellte im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe und andere Dekorationsgegenstände ab. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen.

Dadurch fühlten sich die anderen Eigentümer gestört – auch, weil ihrer Meinung nach dadurch das Treppenhaus, das zugleich als Rettungsweg dient, verengt wird. In der Hausordnung wurde dies nicht eindeutig geregelt. Die anderen Eigentümer verlangten, dass die Pflanzen wieder entfernt werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass es sich um „ein sozialadäquates Verhalten“ handelt, wenn jemand für ein wenig Grün im Treppenhaus sorgt. Und auch, dass alles im Rahmen des Üblichen liegt, zumal auch keine anstößigen Objekte gezeigt oder Rettungswege verengt würden. Den anderen Eigentümern bleibe es unbelassen, selbst ebenfalls Pflanzen aufzustellen.

Urteil vom 02. Dezember 2019 (Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2-13 S 94/18)