Wenn auf einem Stellplatz in der Tiefgarage nicht mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug geparkt werden kann, ist dieser zu eng und damit untauglich. Deswegen kann der Kaufpreis bis zu zwei Drittel gemindert werden. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Ein Mann hatte zu seiner Eigentumswohnung auch einen Tiefgaragenstellplatz gekauft. Dieser kostete rund 20.000 Euro. Allerdings war der Stellplatz an der engsten Stelle nur 2,50 Meter breit, so dass nach Ansicht des Mannes kein müheloses Einparken möglich sei. Er verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück.
Sachverständige stimmt zu
Der gerichtliche Sachverständige stellte anhand von Parkversuchen und Berechnungen fest, dass, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre, auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne. Man könnte dort nur parken, wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfährt oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wendet.
Stellplatz zu schmal und damit mangelhaft
Das Gericht urteilte, dass die vom Sachverständigen beschriebene Rangiererei unzumutbar ist. Der Stellplatz ist zu schmal und damit mangelhaft Das Gericht berücksichtigte auch die Gesamtumstände der Wohnung. Aufgrund der Lage und des Preises müsse man dort mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug parken können.
Dabei ist unerheblich, dass der Stellplatz den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 entspricht. Denn es kommt allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfüllt. Und das ist hier nicht der Fall.
Die Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ist angemessen. Der Stellplatz kann für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.
Urteil vom 20. Juni 2019 (Oberlandesgericht Braunschweig, AZ: 8 U 62/18)
Themen:
LESEN SIE AUCH
Duplexgaragenstellplatz: Bei falscher Einweisung haftet Vermieter
Meldefrist verstrichen – Kaskoversicherung muss nicht zahlen
Umgefallener Lautsprecher verletzt Konzertbesucherin – kein Schadenersatz
Automatikfahrzeug fährt von alleine los – Vollkaskoversicherung muss zahlen
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
E-Scooter: Trunkenheitsfahrt kann Führerschein kosten
E-Scooter-Fahrer sind im Straßenverkehr nicht besser gestellt als Autofahrer. Wer alkoholisiert fährt, muss mit Konsequenzen rechnen – bis hin zum Führerscheinentzug. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass bereits ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit besteht.
Widerrufsbelehrung: Urteil zugunsten von AXA – Verbraucherschützer prüfen nächste Schritte
Der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg haben vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage erlitten. Die Klage gegen die Widerrufsbelehrung der AXA Relax PrivatRente Chance wurde abgewiesen (Az. 20 UKl 1/24). Das Gericht entschied, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Betriebliche Altersversorgung während der Coronakrise ausgesetzt - zu Recht?
Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Zuge der Coronakrise unterliegt einer Prüfung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Fristenkontrolle: Anwälte müssen nicht doppelt prüfen
Rechtsanwälte müssen Fristen nicht doppelt prüfen, sofern sie sich auf eine funktionierende Organisation und die Vermerke in den Handakten verlassen können, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das hat nicht nur praktische, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen.