Ein Bankkunde muss nicht dafür bezahlen, dass seine Bank die Grundschuld unter Treuhandauflagen an den neuen Kreditgeber freigibt. Dies urteilte der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, der folgende Klausel für unwirksam hält:
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €".
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verwendung der angegriffenen Klausel unzulässig ist, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.
Kreditinstitute nehmen mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Kreditsicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr. Der damit verbundene Aufwand sei regelmäßig mit dem vom Verbraucher zu zahlenden Kreditzins abgegolten. Dies gelte auch für den im Zusammenhang mit der Freigabe von Kreditsicherheiten anfallenden Aufwand. Die Entgeltregelung der Sparkasse, nach der ein gesondertes Entgelt erhoben wurde, hat der BGH daher für unwirksam erklärt.
Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen.
Urteil vom 10. September 2019 (Bundesgerichtshof, XI ZR 7/19)
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