Wer in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Bei der Berechnung werden auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf.
Die 78-jährige Klägerin war über ihren Mann familienversichert. Als Einkommen hatte sie lediglich 325 Euro monatlich angegeben, die sie als geringfügig Beschäftigte bei ihrem Mann verdiente.
Die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung lag im Streitjahr bei 365 Euro.
Mieteinnahmen verschwiegen
Die Einnahmen aus drei Mietimmobilien verschwieg sie zunächst. Als die Beklagte Einkommensteuerbescheide beziehungsweise Vorauszahlungsbescheide von der Klägerin verlangte, ergaben sich Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung von 20.339 bis 29.935 Euro pro Jahr. Daraufhin beendete die Beklagte die Familienversicherung.
Die Klägerin behauptete, nur formal Miteigentümerin zu sein, da die Mieten ausschließlich an ihrem Mann gezahlt wurden.
Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass ihr als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zugestanden haben und dass deswegen die Krankenkasse zu Recht die beitragsfreie Versicherung der Klägerin in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt hat, bei deren Beitragsberechnung auch die Mieteinkünfte eingerechnet wurden.
Urteil vom 25. Januar 2018 (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 8 KR 412/16)
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