Bevor das eigene Fahrzeug verliehen wird, ist in jedem Fall im Versicherungsvertrag nachzulesen, wie der Nutzerkreis festgelegt wurde. Ist dieser eingeschränkt, sind weitere Fahrer, die nicht zur Familie gehören, oder solche unter einem bestimmten Alter ausgeschlossen.
Die ARAG-Experten machen deutlich, ein Vertrag zwischen Kumpel und Halter kann für Klarheit sorgen. Auch wenn es noch so spießig klingen mag. In der vertraglichen Vereinbarung sollte festgelegt werden, dass der Freund das Auto auf eigene Gefahr nutzt und wer für mögliche Schäden und die Reparaturkosten aufkommt. Dies ist gerade bei einer Teilkaskoversicherung wichtig, die zwar Fremdschäden bezahlt, aber nicht die am eigenen Fahrzeug. Aber auch bei einer Vollkaskoversicherung sollte festgelegt werden, wer bei einem Unfall die Selbstbeteiligung zahlt. Es ist ratsam, dass Folgendes geregelt wird:
- Wer kommt für eine Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem Unfall auf?
- Wer übernimmt die Kosten, falls die Haftpflichtversicherung nach einem Unfall zwar den Schaden zahlt, aber die Versicherungsprämie danach erhöht wird?
- Wer zahlt die Forderungen der Versicherung, die in Form einer Jahresprämie als Strafzahlung in Verbindung mit schweren oder vorsätzlichen Verfehlungen im Straßenverkehr entstehen können?
Wird ein Nutzungsvertrag geschlossen, kann festgehalten werden, wie viele Kilometer der Ausleiher fahren und wie lange er das Auto nutzen darf, beziehungsweise wer bei einer längeren Leihperiode die laufenden Kosten trägt. Nicht zu vergessen ist ein Zusatz, ob der PKW auch an weitere Freunde verliehen werden darf.
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