Die Eltern eines Jugendlichen, der zum zweiten Mal per WhatsApp zur großen Party aufgerufen hatte, dürfen sich auf einen Gebührenbescheid der Polizei einrichten. Nachdem eine Veranstaltung auf einem Grillplatz im Landkreis Heilbronn aufgelöst wurde, kündigte die Polizei an, den entstandenen finanziellen Aufwand für den Einsatz in Rechnung zu stellen. Wissen sollte man, dass diese Kosten in der Regel nicht durch eine Versicherung – auch nicht durch eine Privat-Haftpflichtversicherung – übernommen, betont die Württembergische Versicherung.
In diesem Fall hatten die Polizeibeamten den Jugendlichen schon im November anlässlich einer ersten WhatsApp-Partyeinladung auf den Grillplatz belehrt, dass er nicht so ohne weiteres zu einer größeren Veranstaltung einladen dürfe. Größere Veranstaltungen müssen bei den zuständigen Behörden angemeldet und von diesen genehmigt werden. Dem Aufruf des Jugendlichen in dem sozialen Netzwerk waren 2018 nach Medienberichten über 250 Personen gefolgt.
Im März 2019 war es dann wieder soweit. Der Jugendliche lud erneut zu einer großen Party auf denselben, in der Region sehr beliebten Grillplatz. Die Polizei bekam von diesem Aufruf Wind und verwies allein 150 Jugendliche, die dieser erneuten WhatsApp-Einladung gefolgt waren, des Platzes.
Nachdem bereits nach dem ersten WhatsApp-Aufruf eine ausführliche polizeiliche Belehrung erfolgt war, will die Polizei den finanziellen Aufwand für den durchgeführten Einsatz dieses Mal in Rechnung stellen. Die „Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden“ setzt dafür pro Beamten und Stunde 52 Euro an: Im konkreten Fall könnten so mehr als 2.000 Euro zusammenkommen. Und da der Junge noch nicht volljährig ist, plant die Polizei nach Medienberichten, dessen Eltern in Anspruch zu nehmen.
Diese können – ebenso wie der Jugendliche selbst – allerdings keine Versicherungsleistung durch eine Privat-Haftpflichtversicherung erwarten, betont die Württembergische. Zwar kommt eine solche Versicherung für Schäden auf, die anderen von den Versicherten oder deren mitversicherten Kindern zugefügt werden – egal ob Sach-, Personen- oder Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche auf Kostenerstattung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse – also wie im vorliegenden Fall für die Kosten des Polizeieinsatzes. Sie sind über eine Privat-Haftpflicht auch nicht versicherbar.
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